Entscheidungs 2Ob38/02f. OGH, 18-04-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00038.02F.0418.000
Date18 Abril 2002
Record NumberJJT_20020418_OGH0002_0020OB00038_02F0000_000
Judgement Number2Ob38/02f
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mile K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. Karl F*****, und 2. Z*****, beide vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 81.102,88 sA und Rente über die außerordentliche Revision und den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht und den darin aufgenommenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 8. Juni 2001, GZ 3 R 83/01b-99, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Hinsichtlich des Zuspruches von weiteren (über das Anerkenntnisteilurteil vom 9. 1. 2001 hinausgehenden) S 458.000 samt 4 % Zinsen aus S 132.000 seit 23. 2. 1998, aus S 240.000 seit 23. 6. 1999 und aus S 86.000 seit 29. 11. 1999 (Punkt 1. des Urteilsspruches), weiters hinsichtlich eines monatlichen Rentenbetrages von S 20.000 monatlich brutto vom 1. 12. 1999 bis 31. 1. 2001, S 25.000 monatlich brutto vom 1. 2. 2001 bis 31. 7. 2033 und monatlich brutto S 10.000 ab 1. 8. 2033, jeweils zahlbar am Ersten eines Monats im Vorhinein, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei lediglich im Rahmen des zum Unfallszeitpunkt mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags für den PKW VW Golf mit dem Kennzeichen G***** besteht (Punkt 2. des Urteilsspruches), sowie hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von S 438.000 sA (Punkt 3. des Urteilsspruches) wird das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen, also hinsichtlich des Rentenbegehrens von weiteren monatlich brutto S 15.000 (EUR 1.090,09) ab 1. 8. 2033 werden die Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; ebenso wird das Berufungsurteil in seinem Kostenspruch zu Punkt IV. aufgehoben.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein am 1. 8. 1968 in Bosnien geborener kroatischer Staatsbürger und lebt seit 1991 als Flüchtling in Österreich. Er wurde am 28. 3. 1993 bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Unfall, für den die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung beschränkt auf die Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages zu haften hat, schwer verletzt (Polytrauma mit inneren Verletzungen und zahlreichen Knochenbrüchen). Diese Haftung beider beklagten Parteien steht seit einem Anerkenntnisteilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. 9. 1993 zu 22 Cg 304/93t rechtskräftig fest (ON 5 und 9 des bezogenen Aktes).

Der Kläger hatte in seinem vormaligen Heimatstaat eine Ausbildung zum Metallschleifer (Schlosser) und Maurer erhalten, die in Österreich einem Facharbeiter gleichkäme, und war bis zum Unfall in Österreich bei verschiedenen Firmen als Maurer und Hilfsarbeiter tätig, aber auch "im nachbarschaftlichen Bereich"; im Einzelnen kann hiezu gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Nach dem Unfall bemühte er sich spätestens 1995 wiederholt (auch über das AMS), sowohl als Maurer als auch als Hilfsarbeiter eine Arbeit zu finden, welche Bewerbungen jedoch stets aufgrund seiner unfallbedingten Behinderungen abgelehnt wurden. Er ist aufgrund seines weiterhin eingeschränkten Gesundheitszustandes in seinen erlernten Berufen im Baugewerbe "an sich nicht mehr einsetzbar", wohl aber in der Lage, "gewisse Hilfsarbeitertätigkeiten zu übernehmen".

Seit 1994 ist der Kläger verheiratet und seit 1996 Vater eines minderjährigen Kindes. Seit dem Unfall ist er auch im Haushalt und bei der Kinderbetreuung wegen seiner eingeschränkten Hebe- und Tragfähigkeiten sowie Unmöglichkeit, in erhöhten Lagen und mit Steighilfen zu arbeiten, eingeschränkt.

Mit der am 10. 2. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung des vom April 1996 bis einschließlich Jänner 1998 entstandenen Verdienstentganges von S 132.000 sA sowie des ab 1. 2. 1998 anfallenden monatlichen Verdienstentgangs in Form einer monatlichen Rente von S 6.000. Dieses Begehren wurde mit Schriftsatz vom 22. 6. 1999 auf S 372.000 samt Staffelzinsen sowie einer monatlichen Rente von S 10.000 ab 1. 7. 1999 ausgedehnt (ON 30). In der Streitverhandlung vom 30. 6. 1999 brachte der Klagevertreter (nach Erörterung, ob das Klagebegehren nicht zeitlich dahingehend befristet werde, dass der monatliche Rentenbetrag bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zustehe) noch ergänzend vor, "dass bei einer Beschäftigung sozialrechtliche Ansprüche auf Bezug einer Alterspension entstanden wären", weshalb "ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf entgangene Pensionsleistungen" gestellt werde; diesbezüglich werde "insbesondere auf die Bestimmungen des ASVG und auf schadenersatzrechtliche Grundsätze, insbesondere das ABGB verwiesen" (ON 31, AS 225).

Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zum Unfallszeitpunkt arbeitslos gewesen, habe keine Arbeitsbewilligung gehabt und sei auch sonst keiner Tätigkeit nachgegangen. Überdies sei eine Verdienstentgangsrente jedenfalls über das mutmaßliche Pensionsalter hinaus nicht gerechtfertigt.

Am 25. 8. 1999 fällte das Erstgericht zunächst ein Zwischenurteil dahin, dass das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 372.000 samt 4 % Zinsen aus S 132.000 seit 15. 1. 1997 und 4 % Zinsen aus S 240.000 seit 23. 6. 1999 sowie weiters (insoweit dem ausgedehnten Klagebegehren folgend ohne den Zusatz "zur ungeteilten Hand"), dem Kläger ab 1. 7. 1999 einen monatlichen Rentenbetrag von S 10.000 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Zur Rente führte das Erstgericht - in rechtlicher Hinsicht - aus, dass diese "für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit oder -minderung bzw die Ungewissheit ohne zeitliche Beschränkung gebührt." Zwar spreche der Oberste Gerichtshof Geldrenten unselbständig Erwerbstätigen nur bis zur Erreichung des Pensionsalters zu; es seien jedoch auch allenfalls entgehende...

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