Entscheidungs 2Ob4/21h. OGH, 29-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00004.21H.0429.000
Record NumberJJT_20210429_OGH0002_0020OB00004_21H0000_000
Judgement Number2Ob4/21h
Date29 Abril 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2019 verstorbenen J***** G*****, zuletzt *****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. B***** L*****, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, 2. L***** L*****, 3. M***** L*****, 4. mj V***** L*****, gesetzlich vertreten durch Mag. T***** L*****, Zweit- bis Viertantragsteller vertreten durch Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweit-, Dritt- und Viertantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. November 2020, GZ 3 R 208/20s-144, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 14. Juli 2020, GZ 7 A 36/19g-137, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:

„Das Erbrecht des Zweit-, des Dritt- und des Viertantragstellers wird aufgrund des Testaments vom 10. Juli 2018 zu je einem Drittel des Nachlasses festgestellt.

Die aufgrund des Gesetzes zu einem Drittel des Nachlasses abgegebene Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin wird abgewiesen.“

Die Erstantragstellerin ist schuldig, den drei anderen Antragstellern binnen 14 Tagen die mit 10.657,76 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin 1.776,29 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Im Verfahren über das Erbrecht stehen einander eine Tochter des Erblassers (Erstantragstellerin) und drei Enkel (Zweit- bis Viertantragsteller) gegenüber. Die Enkel gaben aufgrund eines fremdhändigen Testaments vom 10. Juli 2018 eine Erbantrittserklärung zu je einem Drittel des Nachlasses ab, die Tochter aufgrund des Gesetzes eine Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses.

[2] Strittig ist allein die Formgültigkeit des Testaments. Es besteht aus zwei genähten Blättern. Auf dem ersten befindet sich die Verfügung zugunsten der Enkel, eine handschriftliche Nuncupatio und die Unterschrift des Erblassers. Auf dem zweiten Blatt steht:

„Mit nachstehender Unterschrift bestätigen wir, die ersuchten Testamentszeugen, dass der Testator in unserer gleichzeitigen und ununterbrochenen Anwesenheit den vorstehenden Zusatz eigenhändig geschrieben und die letztwillige Verfügung sodann eigenhändig unterschrieben hat.“

[3] Darunter befinden sich die Unterschriften der Zeugen mit Zeugenzusatz.

[4] Der Erblasser war wegen der Errichtung des Testaments zweimal zu Vorbesprechungen beim Notar, der ihm...

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