Entscheidungs 2Ob48/02a. OGH, 27-02-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00048.02A.0227.000
Date27 Febrero 2003
Judgement Number2Ob48/02a
Record NumberJJT_20030227_OGH0002_0020OB00048_02A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H. J. de B***** B.V., *****, vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Alexander L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen US $ 226.895,18 und NLG 94.128,04 jeweils sA (Streitwert EUR 217.103,65) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2001, GZ 2 R 50/01i-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. November 2000, GZ 25 Cg 135/99i-19 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

2.) Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verhandlung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei Zahlung von US $ 226.895,18 sA sowie NLG 94.127,04 sA. Die beklagte Partei habe im Juni 1997 24 Tonnen Scholle zur Probe gekauft, geliefert erhalten und bezahlt. Im August 1997 habe sie weitere 198 Tonnen dieser Scholle "same as last" gekauft, sich aber in der Folge geweigert, diese Ware zu übernehmen und den Kaufpreis zu bezahlen. Aus der teilweisen Verwertung dieser Scholle habe die klagende Partei einen Erlös von US $ 20.745,- erzielt. Für die Einlagerung und Versicherung der nicht abgenommenen Ware seien ihr Kosten von NLG 94.127,04 entstanden, wovon sie einen Teilbetrag von NLG 67.574,43 mit der Rechnung Nr 2131E von der beklagten Partei gefordert habe. Anfang Juli 1997 habe sie der beklagten Partei eine Ladung Hechtdorsch geliefert und den Kaufpreis mit Rechnung Nr 8189E über US $ 29.593,20 fakturiert. Die beklagte Partei habe lediglich einen Teilbetrag bezahlt, weshalb US $ 22.274,20 weiter aushafteten. (Der genaue Klagebetrag setzt sich aus der dem Berufungsurteil zu entnehmenden Aufschlüsselung zusammen.)

Das FDA Health Certificate werde für die Verschiffung nach Europa ausgestellt und bestätige, dass die Fischereiprodukte nach den Standards der einschlägigen EU-Richtlinien erzeugt, verarbeitet, gelagert, transportiert und tiefgefroren worden seien, lasse aber keine Rückschlüsse auf das Fangdatum zu, was der beklagten Partei bekannt gewesen sei. Es sei nicht vereinbart worden, dass die Ware erst in Riga geprüft werden sollte.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei habe in ihrem Anbot vom 10. 6. 1997 nicht darauf verwiesen, dass es sich um "alte Ware" (aus der Produktion April 1996) handle, weshalb nach den internationalen Handelsgepflogenheiten im Fischgeschäft davon auszugehen sei, dass der Fisch aus der letzten Fangquote stamme. Dies sei durch ein am 6. 6. 1997 in Seattle ausgestelltes Gesundheitszeugnis bestärkt worden, weil nach den internationalen Gepflogenheiten das "ursprüngliche" Veterinärzeugnis an dem Tag, an dem die Ware vom Fischfangschiff im Fischereihafen ausgeladen, bzw verladen werde, ausgestellt werde. Die beklagte Partei habe von der klagenden Partei zur Überprüfung der Ware die Zurverfügungstellung von Mustern begehrt, worauf die Klägerin zwei Transportbeutel á 12 kg nach Wien geliefert habe. Die Muster seien jedoch nicht aus der Lieferung gezogen worden, die die klagende Partei auszuliefern versucht habe. Die beklagte Partei habe nach dem Muster einen Container Ware bestellt und auch bezahlt. Es sei mit der klagenden Partei vereinbart gewesen, dass die Prüfung der Ware erst durch ihren Kunden in Riga vorgenommen werde. Dort sei hervorgekommen, dass es sich um alten und kleinen, nicht mustergerechten Fisch handle. Daher habe sie die in Aussicht genommene zusätzliche weitere 200 metrische Tonnen-Bestellung nicht realisiert. Die beklagte Partei habe ihre Zahlung und die daraus resultierende Forderung aus der Rückabwicklung von US $ 28.272 mit Forderungen der klagenden Partei aus der Lieferung von peruanischen Hechtfilets aufgerechnet. Die klagende Partei habe am 4. 12. 1997 der beklagten Partei mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, 200 Tonnen der Ware zum Preis von US $ 750,- nach China zu verkaufen, sie habe diese Möglichkeit aber nicht genützt und daher ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf - zusammengefasst - nachstehende wesentliche Feststellungen:

Die klagende Partei hatte im Frühjahr 1997 eine umfangreiche Menge an tiefgekühlter Gelbflossenscholle bei einer amerikanischen Lieferantin bestellt. Die Ware war ursprünglich für einen anderen Abnehmer bestimmt. Da die Ware nicht...

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