Entscheidungs 2Ob49/21a. OGH, 29-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00049.21A.0429.000
Record NumberJJT_20210429_OGH0002_0020OB00049_21A0000_000
Judgement Number2Ob49/21a
Date29 Abril 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei mj N***** D*****, geboren am ***** 2007, vertreten durch die Mutter Mag. Dr. G***** D*****, beide *****, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen medizinischer Behandlung (Streitwert 78.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 78.000 EUR), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 16.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. Februar 2021, GZ 3 R 14/21k-43, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Dezember 2020, GZ 39 Cg 21/20t-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Die am ***** 2007 geborene Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) leidet an spinaler Muskelatrophie (SMA) vom Typ I bis II. Erstsymptome zeigten sich im vierten bis fünften Lebensmonat, eine kinderärztliche Diagnose wurde erst nach dem sechsten Lebensmonat gestellt. Der körperliche Zustand der Klägerin entspricht einer deutlich ausgeprägten SMA, mit einer Schwäche der Rumpfmuskulatur, einer leichten Schwäche der Atemmuskulatur sowie einer deutlichen Schwäche der oberen und unteren Extremitäten. Die Klägerin kann nicht gehen und nur mit Unterstützung und für sehr kurze Zeiträume stehen. Auch besteht eine „pulmonale Beteiligung“, sodass die Klägerin in der Nacht beim flachen Liegen wegen einer Zwerchfellschwäche mit einem Atem-Unterstützungsgerät versorgt werden muss. Bei der SMA kommt es charakteristischerweise zu einem kontinuierlichen Fortschreiten der Erkrankung.

[2] Die Klägerin befindet sich bereits seit vielen Jahren in Behandlung des LKH-Universitätsklinikums Graz, dessen Trägerin die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) ist. Diese lehnte mit Schreiben vom 1. 10. 2019 eine von der Klägerin geforderte Behandlung mit dem Medikament N***** (Handelsname: S*****) ab, weil das bei ihr eingerichtete Medizinische Innovationsboard (MIB) eine Anwendung des Medikaments nur für Patienten unter sechs Jahren empfohlen habe.

[3] Die Therapie mit diesem Medikament ist nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft die einzig anerkannte Behandlungsmethode zur Therapie der SMA Typ I und II, wobei die Krankheitsform der Klägerin als Mischform einer SMA beider Typen einzustufen ist. Diese anerkannte Therapiemethode wird in zahlreichen europäischen Ländern (wie Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Island, Irland, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Spanien, Schweiz, Türkei, Großbritannien und Tschechien) sowie in einzelnen Bundesländern in Österreich auch bei erwachsenen Patienten eingesetzt. Für die Erkrankung der Klägerin ist diese Therapie derzeit die einzige anerkannte Behandlungsmethode. Da sie mittels Lumbalpunktion erfolgt und bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der vorhandenen Skoliose nur mittels Bildwandler oder mittels Verabreichung in die Halswirbelsäule durchgeführt werden kann, erfordert sie eine stationäre Behandlung mit nachfolgender Überwachung für zumindest 24 Stunden. Bei guter Verträglichkeit kann die weitere Therapie im Rahmen einer tagesklinischen Betreuung erfolgen. Mit der Verabreichung dieser Therapie sind nach derzeitigem Stand der medizinischen Wissenschaft weder signifikante Nebenwirkungen noch ernsthafte Komplikationen verbunden. Durch diese Therapie ist eine signifikante Verbesserung der motorischen Funktionen (insbesondere Verbesserung der Gehfunktion, einzelner Muskelgruppen und motorischer Abläufe, insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten sowie der Lungenfunktion) sowie eine Stabilisierung des weiteren Krankheitsverlaufs, also eine Verhinderung oder deutliche Verzögerung des Fortschreitens der Erkrankung, erzielbar.

[4] Der weitere Krankheitsverlauf der Klägerin bei Behandlung mit dem Medikament führt statistisch gesehen zu einer relevanten Chance sowohl einer Verbesserung einzelner Muskelfunktionen als auch einer Stabilisierung des Krankheitsverlaufs und auch einer möglichen Lebensverlängerung. In einem weniger günstigen Fall ist zumindest eine dokumentierbare Verzögerung des progredienten Krankheitsverlaufs möglich. Ein rascher Therapiebeginn mit S***** ist für die Klägerin wesentlich, um zumindest ein Fortschreiten des Krankheitsverlaufs hintanzuhalten, zumal eine Rückbildung vorhandener schwerwiegender motorischer Defizite nur zum Teil möglich ist und die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt ihre Selbständigkeit noch so weit erhalten hat, dass ein weiterer Schulbesuch möglich ist und auch das Erlernen eines Berufs möglich erscheint. Deshalb erachtet auch die die Klägerin im Klinikum der Beklagten behandelnde Fachärztin die Indikation für die Therapie mit dem Medikament eindeutig für gegeben.

[5] Im Fall der Nichtverabreichung des Medikaments oder dessen Nichtansprechens ist mit einem kontinuierlichen Fortschreiten der Muskelschwäche bis zur kompletten Lähmung aller Muskelgruppen in den nächsten Jahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Entsprechend der wissenschaftlichen Datenlage können unbehandelte SMA-Patienten das 20. Lebensjahr nicht überleben.

[6] Daher ist die Behandlung mit S***** bei dem jetzigen Zustandsbild der Klägerin dringend indiziert und es ist aus medizinischer Sicht möglichst rasch damit zu beginnen.

[7] Die Klägerin begehrt mit ihrer am 2. 3. 2020 eingebrachten Klage von der Beklagten, sie a) zur Anstaltspflege in das LKH-Universitätsklinikum Graz aufzunehmen und entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit dem Medikament S***** zu behandeln, sowie b) die Feststellung, die Beklagte hafte ihr für alle Nachteile, die ihr aus der Ablehnung der Behandlung mit dem Medikament S***** durch die Beklagte entstehen „und/oder die Behandlung mit S***** fortgesetzt wird, solange die Indikation dafür vom zu behandelnden Arzt bestätigt wird“.

[8] Aufgrund der auf einen genetischen Defekt zurückzuführenden Erkrankung bestehe die akute Gefahr weiterer Funktionsverluste und insbesondere einer weiteren Verschlechterung des Atemvermögens bis zu dessen komplettem Verlust. Seit Mitte des Jahres 2017 existiere in Österreich eine zugelassene Behandlung gegen diese Erkrankung, die zu einer Verbesserung oder einem Anhalten des progredienten Krankheitsverlaufs führe, nämlich die Behandlung durch Injektion des Wirkstoffs N***** (Handelsname: S*****). Obwohl die Beklagte gemäß §§ 22 f KAKuG verpflichtet sei, die Klägerin als „unabweisbar Kranke“ in Anstaltspflege zu nehmen, verweigere sie ungerechtfertigt ihre Behandlung.

[9] Nach Vorliegen des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens stellte die Klägerin am 21. 12. 2020 den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, der Beklagten zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Durchführung der Behandlung mit dem Medikament aufzutragen, sie in dem von ihr betriebenen Universitätsklinikum ohne unnötigen Verzug mit dem Medikament S***** zu behandeln. Die Behandlung mit dem Medikament sei bei der Klägerin medizinisch indiziert und unter Bedachtnahme auf ihren körperlichen Zustand möglichst rasch zu beginnen, andernfalls unwiederbringliche Gesundheitsschäden drohten. Eine gleichwertige medizinische Alternative bestehe zu der begehrten Behandlung nicht.

[10] Die beklagte Krankenanstaltengesellschaft bestritt das Klagebegehren und sprach sich gegen...

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