Entscheidungs 2Ob6/11p. OGH, 30-08-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00006.11P.0830.000
Date30 Agosto 2011
Judgement Number2Ob6/11p
Record NumberJJT_20110830_OGH0002_0020OB00006_11P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. H***** Z*****, und 2. Dkfm H***** Z*****, vertreten durch die Gruber & Partner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Thomas Herndl und Dr. Maria Pöltner, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. J***** B*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.500 EUR), über die Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2010, GZ 12 R 107/10h-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. April 2010, GZ 4 Cg 40/08v-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das (abweisende) Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei deren mit 3.375,25 EUR (darin enthalten 336,31 EUR USt und 1.357,40 EUR Barauslagen) und dem Nebenintervenienten dessen mit 1.911,41 EUR (darin enthalten 318,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Kläger und Beklagte sind jeweils Miteigentümer einer Liegenschaft. Diese stand ursprünglich im Alleineigentum des J***** S***** (Voreigentümer) und wies nur ein Gebäude (Hintertrakt) auf. Im Jahr 1956 wurde die Errichtung eines Neubaus bewilligt und ein Vordertrakt errichtet. Im Erdgeschoss betrieb der Voreigentümer eine Garage, und zwar sowohl im Hintertrakt als auch im Vordertrakt und auch im Hof zwischen den beiden Trakten (Seitentrakte). Sämtliche Garagenhallen waren bis zum Jahr 1978 miteinander verbunden. In die Garage gab es nur eine Zufahrt. Im Jahr 1961 verkaufte der Voreigentümer mehrere Liegenschaftsanteile und es wurde Wohnungseigentum begründet.

Im Kaufvertrag wurde festgehalten: „Die Käufer räumen dem Verkäufer und seinen Nachfolgern im Eigentum des Hintergebäudes (Altbestand-Garagenhalle, Garage im rechten Seitentrakt, Büro- und Umkleideraum im linken Seitentrakt) unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt das Recht auf ausschließliche Benutzung der Garageneinfahrt (Hauseinfahrt) und des Haushofes unentgeltlich ein, mit der Einschränkung, dass es den Käufern, den in ihrer Eigentumswohnung wohnenden sonstigen Personen, sowie ihrem Personal (Bedienerin, Hausgehilfin etc) gestattet ist, den Haushof zum Ausleeren des Mülls in die Müllkübel und zur Benutzung der Klopfstange während der in der Hausordnung bestimmten Zeiten zu betreten.“ Dem Voreigentümer verblieben im Eigentum die Garage im Vordertrakt, Garagenhalle im Hintertrakt, Garage und Büro in den Seitentrakten.

Im Wohnungseigentumsvertrag wurde ua vereinbart: „Dem Miteigentümer, Herrn J***** S*****, und seinen Nachfolgern im Eigentum seiner Wohnungseigentumsobjekte wird darüber hinaus von den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt das Recht auf ausschließliche Benutzung der Garageneinfahrt (Hauseinfahrt) und des Haushofes (Garagenhofes) eingeräumt mit der einzigen Einschränkung, dass der Haushof von den übrigen Wohnungseigentümern, von denen in ihren Wohnungen wohnenden Personen und von ihrem Personal (Bedienerinnen, Hausgehilfinnen etc) zum Ausleeren des Mülls in die Müllkübel und zur Benützung der Klopfstange während der in der tieferstehenden Hausordnung bezeichneten Zeiten betrieben werden darf. Dieses Herrn J***** S***** und seinen Nachfolgern eingeräumte Recht erstreckt sich auch auf sein Personal, seine Angehörigen, seine Kunden und auf die Mieter von Einstellplätzen in seiner Garage, sodass das von Herrn J***** S***** im rückwärtigen Trakt und in den beiden Seitentrakten (Altbestandsobjekten) der gegenständlichen Liegenschaft...

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