Entscheidungs 2Ob66/17w. OGH, 24-10-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00066.17W.1024.000
Record NumberJJT_20171024_OGH0002_0020OB00066_17W0000_000
Date24 Octubre 2017
Judgement Number2Ob66/17w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Peter A*****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, Wien 1, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Oktober 2016, GZ 4 R 165/16p-72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 13. Mai 2016, GZ 508 A 257/12v-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass im Spruch des Beschlusses des Erstgerichts Punkt C. lit a und der erste Satz von Punkt C. lit b ersatzlos entfallen.

Text

Begründung:

Der ledige Verstorbene hinterließ als gesetzliche Erbin eine Schwester, die keine Erbantrittserklärung abgab, sondern sich für sich und ihre Nachkommen des Erbrechts entschlug und keinen Anspruch gegen den Nachlass stellte. Eine formgültige letztwillige Verfügung des Verstorbenen liegt nicht vor.

Neben verschiedenen anderen Nachlassgläubigern – von denen die Stadt ***** zunächst ausdrücklich die Überlassung an Zahlungs statt beantragte, in der Folge aber erklärte (S 5 in ON 32), an der Übernahme von Liegenschaftsanteilen nicht interessiert zu sein, – gab die nunmehrige Rechtsmittelwerberin, die Republik Österreich, am 12. 12. 2012 eine „zu EZ 144 GB ***** aushaftende Forderung“ aus ausständigen Gerichtsgebühren samt Kosten im Betrag von 3.280,32 EUR im Verlassenschaftsverfahren bekannt. Einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt enthält diese Forderungsanmeldung nicht.

Der Verstorbene war Eigentümer von 49/672 Anteilen an der Liegenschaft EZ 144 KG *****, bestehend aus dem Grundstück 214 Land (Feld/Wiese). In die vorläufige Vermögensaufstellung vom 31. 7. 2013 wurden diese vom Gerichtskommissär mit 0 EUR entsprechend der Einheitswertbewertung in die Aktiva aufgenommen. Auf der Liegenschaft sind exekutive Pfandrechte zugunsten der Revisionsrekurswerberin einverleibt.

Am 26. 2. 2015 gab der Gerichtskommissär dem Verlassenschaftsgericht bekannt, das Verlassenschafts-
verfahren sei noch nicht beendet, weil die Liegenschaftsanteile noch nicht veräußert hätten werden können. Der Verlassenschaftskurator habe bekanntgegeben, sämtliche Gläubiger zu kontaktieren, um herauszufinden, ob einer von ihnen zur Übernahme der Liegenschaftsanteile an...

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