Entscheidungs 2Ob67/09f. OGH, 18-12-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00067.09F.1218.000
Date18 Diciembre 2009
Judgement Number2Ob67/09f
Record NumberJJT_20091218_OGH0002_0020OB00067_09F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Sarah R*****, geboren am 30. November 1990, *****, gegen den Antragsgegner Dr. Peter W*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2008, GZ 42 R 356/08a-U-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. Juni 2008, GZ 16 P 8/08m-U-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Unterhaltserhöhungsbegehren der Antragstellerin in dem die Verpflichtung des Antragsgegners zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt 1.195 EUR ab 1. 3. 2008 übersteigenden Umfang abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Die am 30. 11. 1990 geborene Antragstellerin ist das uneheliche Kind der Ulrike R***** und des Antragsgegners. Sie wuchs im Haushalt der mütterlichen Großeltern auf; die Obsorge kam der Großmutter zu. Die Mutter der Antragstellerin leidet unter einer psychischen Erkrankung, steht unter Sachwalterschaft und bezieht nur eine geringe Pension. Auch ihre drei weiteren (1984, 1985 und 1996 geborenen) Kinder lebten und leben von ihr getrennt. Der Antragsgegner, der noch für seine Töchter Dana (geboren 1997) und Sharon (geboren 1999) und nach eigenen (ungeprüften) Angaben auch für seine Ehefrau sorgepflichtig ist, bezieht als Facharzt hohe Nettoeinkünfte, die zuletzt für das Jahr 1997 mit monatlich 201.132 S (= 14.616,83 EUR) ermittelt worden sind (ON 123).

Zuletzt wurde der Antragsgegner mit Beschluss vom 12. 1. 2006 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 1.082 EUR ab 1. 1. 2004 an die Antragstellerin verpflichtet. Der damaligen Unterhaltsbemessung lag eine detaillierte Auflistung der von den Großeltern getragenen Aufwendungen für die Antragstellerin zu Grunde, die auch einen Anteil an den Wohnungskosten enthielt. Der Unterhaltsbetrag entsprach dem dreieinhalbfachen damaligen Regelbedarf.

Die hiebei noch durch ihre Großmutter vertretene, mittlerweile volljährige Antragstellerin beantragte am 5. 5. 2008, den monatlichen Unterhalt ab 1. 3. 2008 auf 1.320 EUR zu erhöhen. Hiebei handle es sich um den dreieinhalbfachen Regelbedarfssatz von 377 EUR, der seit dem 1. 7. 2007 für Kinder in ihrer nunmehrigen Altersgruppe gelte. Die Großeltern stünden im 74. Lebensjahr und hätten die Absicht, ihre letzten Lebensjahre in einem Seniorenheim zu verbringen. Es sei daher erforderlich, für die Antragstellerin eine andere Wohnmöglichkeit zu beschaffen. Der geforderte Mehrbetrag umfasse neben den gestiegenen Lebenshaltungskosten auch einen „Anteil an einem Deckungsbeitrag für die Miete einer eigenen Kleinwohnung".

Der Antragsgegner erklärte sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.195 EUR ab 1. 3. 2008 bereit, beantragte jedoch, das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Da sich dem Erhöhungsantrag keine erhöhten Bedürfnisse der Antragstellerin entnehmen ließen, erscheine lediglich eine Anpassung des bisherigen Unterhalts an die Steigerung des Verbraucherpreisindexes angezeigt.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag statt. In Anlehnung an die letzte Unterhaltsbemessung im Jahr 2006 sei der Unterhalt auch diesmal in Höhe des dreieinhalbfachen Regelbedarfssatzes festzusetzen. Der Antragsgegner sei im Hinblick auf sein weit überdurchschnittliches Einkommen wirtschaftlich in der Lage, der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von 1.320 EUR zu bezahlen.

Dieser Beschluss blieb im Umfang der Zuerkennung eines monatlichen Unterhalts von insgesamt 1.195 EUR ab 1. 3. 2008 unbekämpft.

Das im Übrigen vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche...

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