Entscheidungs 2Ob70/20p. OGH, 17-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00070.20P.0917.000
Record NumberJJT_20200917_OGH0002_0020OB00070_20P0000_000
Judgement Number2Ob70/20p
Date17 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, Graz-Burg, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 62.808,38 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 11 R 186/19g-92, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2019, GZ 53 Cg 35/14b-86, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Am 1. 11. 2006 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der damals 19-jährige Geschädigte als Fußgänger von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW schwerst verletzt wurde. Die Beklagte haftet aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bis zur Höhe der für das Unfallfahrzeug vereinbarten Versicherungssumme zu 50 % für sämtliche zukünftige aus diesem Verkehrsunfall resultierende Schäden.

[2] Der Geschädigte erlitt durch den Verkehrsunfall als Dauerfolge ua ein schweres Schädelhirntrauma, ein hirnorganisches Psychosyndrom und eine symptomatische Epilepsie. Aufgrund der Folgen der unfallkausalen Verletzungen bedarf der Geschädigte dauerhaft der Pflege und der Hilfe Dritter. Der Sozialhilfeverband Leoben bewilligte ihm Hilfeleistungen iSv § 3 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG).

[3] Die Eltern des Geschädigten haben in ihrem Haus zwar eine kleine, den Bedürfnissen des Geschädigten entsprechende Wohnung für ihn eingerichtet (wofür die Beklagte nichts bezahlte). Im Zeitraum von Mai 2011 bis inklusive November 2012 war jedoch seine Unterbringung in einer „Trainingswohnung“ erforderlich. Von Anfang Dezember 2012 bis Ende Februar 2014 befand er sich unter der Woche in einer Einrichtung des „teilzeitbetreuten Wohnens“. Dazu kam der Besuch von „Tageswerkstätten“ im Zeitraum von Mai 2011 bis Februar 2014. Im Zeitraum von Mai 2011 bis inklusive November 2013 erhielt der Geschädigte von den Trainern jedes Monat ein Lebensmittelgeld von 125 EUR ausbezahlt.

[4] Die tatsächlich leistungserbringende Lebenshilfe Leoben stellte dem Sozialhilfeverband Leoben sämtliche für den Geschädigten im Zeitraum von Juni 2011 bis Februar 2014 erbrachten Leistungen in Rechnung, die der Sozialhilfeverband auch bezahlte.

[5] Der Geschädigte trat am 26. 3. 2014 seine bestehenden und künftigen Ersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs 5 lit d StBHG idF LGBl 2012/10 an den Sozialhilfeverband Leoben ab, soweit dieser bescheidmäßig bewilligte Leistungen erbracht bzw (vor-)finanziert hat oder noch erbringen wird. In der Folge übertrug der Sozialhilfeverband diese Ansprüche seinerseits an die klagende Partei.

[6] Der Geschädigte wäre auch ohne die unfallbedingten Verletzungen im klagsgegenständlichen Zeitraum von Mai 2011 bis Februar 2014 noch nicht selbsterhaltungsfähig gewesen, sondern hätte ein Studium absolviert. Sämtliche seiner Lebenshaltungskosten wären in diesem Zeitraum durch die Unterhaltsleistungen seiner Eltern gedeckt worden. Er bezog im Zeitraum von Mai 2011 bis Februar 2014 (ausschließlich) Pflegegeld der Stufe 3 (Landes- und Bundespflegegeld) von insgesamt 11.741 EUR, aber keine Invaliditätspension. Jedenfalls von Februar 2013 bis Februar 2014 überwies die PVA monatlich das dem Geschädigten gewährte Pflegegeld zu 80 % an den Sozialhilfeverband.

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