Entscheidungs 2Ob73/19b. OGH, 28-11-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00073.19B.1128.000 |
Judgement Number | 2Ob73/19b |
Date | 28 Noviembre 2019 |
Record Number | JJT_20191128_OGH0002_0020OB00073_19B0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Adoptionssache des mj L***** D*****, geboren am ***** 2010, *****, wegen Aufhebung der Wahlkindschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Wahlvaters D***** D*****, vertreten durch Mag. Matthias Bonelli, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. März 2019, GZ 21 R 35/19z-36, womit infolge Rekurses des leiblichen Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 22. November 2018, GZ 17 P 91/18p-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der leibliche Vater hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Der am ***** 2010 geborene Minderjährige ist das leibliche Kind der M***** D***** und des G***** L*****. Mit Beschluss vom 8. 6. 2016 wurde die Adoption des Kindes durch den mit der leiblichen Mutter verheirateten Wahlvater bewilligt. Der leibliche Vater hatte dieser Adoption zugestimmt.
Am 20. 9. 2018 beantragten die Mutter und der Wahlvater die Aufhebung der Wahlkindschaft. Nach der Trennung der Mutter vom Wahlvater habe letzterer keinen Kontakt mehr zum Wahlkind und jede emotionale Bindung zu diesem verloren. Die Aufrechterhaltung der Annahme an Kindes statt bei de facto fehlendem Vater-Kind-Verhältnis gefährde das Kindeswohl. Die Annahme an Kindes statt sei überdies auf Wunsch der Mutter erfolgt. Der Wahlvater habe gefürchtet, die Mutter würde ihn verlassen, wenn er ihrem Wunsch nicht entspreche.
Der leibliche Vater sprach sich gegen die Aufhebung der Adoption aus.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt und hob die Wahlkindschaft auf, weil dies dem Kindeswohl entspreche.
Das vom leiblichen Vater angerufene Rekursgericht bejahte die Rechtsmittellegitimation des leiblichen Vaters und änderte den Beschluss des Erstgerichts im antragsabweisenden Sinn ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach Ansicht des Rekursgerichts sei das Kindeswohl nicht gefährdet. Der spätere Wegfall des Motivs für eine Adoption, enttäuschte Erwartungen über den Verlauf des neuen Verhältnisses oder das Fehlen einer Eltern-Kind-Beziehung seien keine ausreichenden Gründe für eine Aufhebung der Adoption.
Dagegen richtet sich der außerordentliche...
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