Entscheidungs 2Ob75/00v. OGH, 30-03-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00075.00V.0330.000
Judgement Number2Ob75/00v
Record NumberJJT_20000330_OGH0002_0020OB00075_00V0000_000
Date30 Marzo 2000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Heinz B*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Sonja P*****, vertreten durch Chalupsky & Gumpoldsberger GmbH, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 107.640,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 8. November 1999, GZ 22 R 383/99a-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 10. Juni 1999, GZ 5 C 1231/98t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 8.112,-- (hierin enthalten S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gerhard St***** veräußerte mit Kaufvertrag vom 30. 1. 1997 seine Eigentumswohnung in Wels an Dr. M*****, dessen Eigentum auch verbüchert wurde. Letzterer schloß mit dem Kläger am 7. 4. 1997 einen bis 30. 6. 1997 befristeten Alleinvermittlungsauftrag betreffend den Weiterverkauf dieser Wohnung; nach Ablauf dieses Alleinvermittlungsauftrages wurde der Kläger jedoch weiterhin für Dr. M***** ua durch Einschaltung von Inseraten in einer Zeitung samt Durchführung von Besichtigungsterminen, wofür er auch die Wohnungsschlüssel weiterhin hatte, tätig. Auf Grund eines solchen Inserates meldete sich am 5. 8. 1997 der Lebensgefährte der Beklagten telefonisch beim Kläger und bekundete sein Interesse an der Wohnung. Am 12. 8. 1997 kam es zu einer Besichtigung, an der die beiden Streitteile sowie der Vater und der Lebensgefährte der Beklagten teilnahmen. Im Zuge dieser Besichtigung unterfertigte die Beklagte einen ihr vom Kläger vorgelegten "Angebotsnachweis" samt Hinweis auf die Bezahlung einer Vermittlungsvergütung (3 % vom vorgesehenen Kaufpreis in Höhe von S 3,15 Mio zuzüglich USt) für den Fall des Kaufes oder der Miete/Pacht; die Beklagte hatte Vorder- und Rückseite dieses Schriftstückes (dort waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgedruckt) vor Unterschriftsleistung gelesen und war vom Kläger auf die hierin enthaltenen Bestimmungen samt einem Extramerkblatt hingewiesen worden, welches allerdings lediglich vorgezeigt wurde und vereinbarungsgemäß mit dem "Angebotsnachweis" in Kopie nochmals zugeschickt werden sollte. Seit diesem Besichtigungstermin war dem Kläger durch die Beklagte überdies bekannt, dass sämtliche weiteren Kontakte über ihren Vater geführt werden sollten.

Am 14. 8. 1997 fand eine weitere Besichtigung der Eigentumswohnung auf telefonischen Wunsch ihres Vaters durch diesen statt. Noch am selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit eingeschriebenem Brief jedoch mit, dass sie "fristgerecht hiemit von jeder Art eines Vertrages/Vereinbarung zurücktrete", weil sie am 12. 8. 1997 ein Schriftstück unterfertigt habe, das ihr nicht, auch nicht in einer Zweitschrift ausgehändigt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 20. 8. 1997 teilte der Vater der Beklagten...

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