Entscheidungs 2Ob78/21s. OGH, 11-10-2022
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00078.21S.0805.000 |
Record Number | JJT_20210805_OGH0002_0020OB00078_21S0000_000 |
Judgement Number | 2Ob78/21s |
Date | 11 Octubre 2022 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C***** A*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Sammer-Resch, Rechtsanwältin in St. Johann in Tirol, wegen 18.750 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Februar 2021, GZ 1 R 161/20s-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Oktober 2020, GZ 69 Cg 45/20x-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 208,98 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Beklagte ist ein Neffe des am 5. 1. 2018 verstorbenen Erblassers.
[2] Der Erblasser errichtete im Jahr 2012 ein Testament, das lautete:
„Ich […] errichte hiermit für den Fall meines Todes, frei von Zwang oder Irrtum und vollkommen unbeeinflusst meinen Willen wie folgt:
1. Ich setze hiermit meinen Bruder […] und meine Nichte […] zu je 1/3, meine [beiden] Neffen (darunter der Beklagte, Anm.) […] zu je 1/6 je nach Stämmen zu Erben meines gesamten, bei meinem Tode vorhandenen Vermögens ein, jedoch mit der Verpflichtung, nachstehendes Legat zu leisten:
Die Erben verpflichten sich einmalig den Betrag von € 150.000,00 an [die Mutter des Klägers] zu leisten.“
[3] Am 15. 12. 2017 verfasste er ein fremdhändiges Testament, bei dem als Testamentszeugen die Tochter der Nichte, der Lebensgefährte der Nichte und eine weitere Person fungierten. Dieses lautete:
„Ich […] treffe hiermit im Zustand voller Besonnenheit, frei von Zwang, Betrug und Irrtum und unbeeinflusst durch Dritte, für den Fall meines Ablebens nachstehende letztwillige Anordnungen:
1. Widerruf:
Ich widerrufe ausdrücklich alle von mir bisher, wann und wo immer errichteten letztwilligen Anordnungen und erkläre diese für rechtsunwirksam.
2. Erbseinsetzung:
Zur Universalerbin meines gesamten wie immer Namen habenden und wo immer befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens setze ich meine Nichte [...] ein. Meine gesetzlich erbberechtigten Nachkommen nach mir haben nur den gesetzlichen Pflichtteil zu erhalten, in den ihnen allenfalls vorhandene Vorempfänge voll einzurechnen sind.
3. Mein Neffe […] (der Bruder des Beklagten, Anm.) soll als Legat einen Geldbetrag von Euro 10.000,00 erhalten.“
[4] Im Verlassenschaftsverfahren erklärten die dort Beteiligten, davon auszugehen, dass die Erbseinsetzung der Nichte mit dem Testament vom 15. 12. 2017 aufgrund der Teilnahme untauglicher Zeugen unwirksam, der dort erfolgte Widerruf jedoch wirksam sei...
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