Entscheidungs 2Ob8/14m. OGH, 09-07-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00008.14M.0709.000
Date09 Julio 2014
Judgement Number2Ob8/14m
Record NumberJJT_20140709_OGH0002_0020OB00008_14M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian Pötzl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Volksfeststraße 8, als Masseverwalter im Konkursverfahren der A***** GmbH, *****), vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, gegen die beklagte Partei Stift *****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen 64.394,47 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei und über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Entscheidung (Teilurteil und Teilaufhebungsbeschluss) des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2013, GZ 3 R 160/13i-40, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. August 2013, GZ 2 Cg 147/12d-35, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

A. Das durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei am 2. 4. 2014 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt.

B.1. Der Revision und dem Rekurs der Schuldnerin wird teilweise Folge gegeben.

B.2. Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

B.3. Es wird in der Sache dahin erkannt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen folgendermaßen lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 20.000 EUR samt 8,38 % Zinsen seit 3. 11. 2012 sowie an anteiligen Barauslagen 2.495,19 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 44.394,47 EUR samt 8,38 % Zinsen seit 3. 11. 2012 zu bezahlen, wird abgewiesen.“

B.4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an anteiliger Pauschalgebühr im Revisionsverfahren 844,44 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu A.:

Über das Vermögen der vormals klagenden Partei wurde nach Einbringung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschriften dritter Instanz am 2. 4. 2014 das Konkursverfahren eröffnet und der nunmehrige Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser beantragte am 5. 6. 2014 die Wiederaufnahme des

unterbrochenen Verfahrens.

Ist die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1

IO im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berufen (§ 165 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0097353).

Zu B.: Die vormals klagende A***** - F***** & Partner Generalplaner GmbH (im Folgenden wird die Bezeichnung „klagende Partei“ der Einfachheit halber beibehalten) ist ein Unternehmen, das Leistungen in den Bereichen Architektur, Statik, Geotechnik und Gebäudetechnik anbietet. Dieses Generalplanerbüro besteht in diesem Umfang seit 1. 4. 2012 in den Räumlichkeiten der A***** - F***** & Partner Ingenieurkonsulenten GmbH. Dieses Unternehmen war im Jahr 2009 für das beklagte Stift tätig und erhielt zwei Aufträge für eine Trafostation und für den Einbau von Nasszellen im Konvent, wobei sich das Honorar auf 1.524 EUR bzw 1.116 EUR belief. Im Jahr 2012 war das Unternehmen in die Bauvorhaben *****, Handschriftenkabinett und Paramentenkammer involviert, wobei die durchgeführten Arbeiten mit 2.165,81 EUR bzw 3.000,34 EUR bzw 4.844,45 EUR vergütet wurden. Diese Aufträge waren allesamt durch entsprechende Genehmigungen bzw Beschlüsse des beklagten Stifts (Kapitelbeschlüsse) gedeckt.

Nach den Konstitutionen der beklagten Partei bedürfen Rechtsgeschäfte, die durch den Haushaltsplan noch nicht genehmigt sind oder einen Wert übersteigen, den die Visitationen im Einvernehmen mit dem Kapitel und nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsrat der Kongregation für jedes Kloster festsetzen, der Zustimmung des Kapitels. Im Zuge der Wirtschaftsrevision am 7. 9. 2006 wurde dem Wirtschaftsrat die Befugnis für Entscheidungen bis zu 50.000 EUR, dem Abt bis zu 20.000 EUR übertragen. Rechtsgeschäfte über den Betrag von 50.000 EUR bedürfen der Zustimmung des Kapitels. Die im Jahr 2009 und 2012 durchgeführten Aufträge wurden durch entsprechende Kapitelbeschlüsse genehmigt, da es sich um Teile von größeren Bauvorhaben handelte, die entsprechend vom Kapitel abzusegnen waren.

Am 25. 4. 2012 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Gesellschafter der klagenden Partei, DI Rudolf A*****, und dem Leiter der Bauabteilung der beklagten Partei, Mag. DI Pater G*****, in Anwesenheit des Ing. Heinrich H*****, der beim beklagten Stift im Sekretariat des Forstamts beschäftigt ist. Gegenstand dieser Zusammenkunft war ein anderes Bauvorhaben.

Im Zuge dieser Unterhaltung kam die Sprache auf den beabsichtigten Schulumbau bzw Neubau des Turnsaals. So wurde die klagende Partei gebeten, diesbezüglich einen Entwurf einzubringen. Außerdem teilte Pater G***** mit, er benötige auch ein Bewerbungsschreiben der klagenden Partei zur Vorlage an den Wirtschaftsrat, von dessen Zustimmung die Realisierung des Projekts abhing.

Dieses Schreiben wurde am 26. 4. 2012 bei der beklagten Partei eingebracht, da Pater G***** behauptete, es für eine an diesem Tag stattfindende Sitzung des Wirtschaftsrats zu benötigen. Am 26. 4. 2012 fand allerdings keine Sitzung des Wirtschaftsrats statt. Wenige Tage darauf erhielt die klagende Partei die Mitteilung, nun mit der Planung beginnen zu können.

In dieser Sache kam es zu einem zweiten Treffen zwischen DI A*****, Ing. Peter Z***** als damaligem Geschäftsführer der klagenden Partei und Pater G*****, bei dem die Leistungen der klagenden Partei, wie sie auch aus dem Bewerbungsschreiben ersichtlich sind, präsentiert wurden und über das gegenständliche Projekt gesprochen wurde. In dieser Besprechung teilte Pater G***** mit, nun solle ein Vorentwurf gemacht werden.

Im Zuge dessen wurde Pater G***** ein von DI Ines A***** (bei der klagenden Partei tätige Diplomingenieurin für Architektur) ausgearbeiteter Entwurf präsentiert; er enthielt vier verschiedene Varianten für die Situierung des neu zu bauenden Turnsaals. Involviert war auch Hofrätin Dr. K*****, die beim Bundesdenkmalamt als Landeskonservatorin für Oberösterreich beschäftigt ist und daher Bauvorhaben des beklagten Stifts unter dem Aspekt des Denkmalschutzes zu genehmigen hat.

Wegen des Denkmalschutzes legte man sich auf zwei Varianten fest, die bei einer Besprechung auch dem Abt des Stifts präsentiert wurden. Bei dieser Zusammenkunft waren der erwähnte damalige Geschäftsführer der klagenden Partei, das Ehepaar DI A*****, Pater G***** und der Abt anwesend. Dieser wies darauf hin, dass die Überlegungen im Sinne eines Gesamtkonzepts dahin gingen, auch den Umbau des Konvikts in den Schulräumlichkeiten sofort in Angriff zu nehmen. Auch dazu sollte die klagende Partei einen Entwurf einbringen, den sie im August 2012 vorlegte. Ein entsprechender Beschluss bzw eine Genehmigung des Wirtschaftrats bzw des Kapitels hinsichtlich der Beauftragung der klagenden Partei lag nicht vor.

Im Juli 2012 wurde die klagende Partei darüber informiert, dass für den beabsichtigten Schulumbau bzw Neubau des Turnsaals ein Architektenwettbewerb durchgeführt wird. Bereits im Jänner 2012 hatte der Wirtschaftsrat den Beschluss gefasst, einen Generalübernehmer zu beauftragen, um eine Architektenfindung durchzuführen. Dies übernahm die G***** Gesellschaft *****. Dort war Ing. Christian R*****, der Leiter der Abteilung Baumanagement bei der G*****, für die Ausschreibung des Architektenwettbewerbs zuständig. Sein Ansprechpartner war Pater L*****, der Rentmeister des Stifts. Dieser nahm gemeinsam mit Ing. R***** in Übereinstimmung mit dem Lehrkörper des Stiftgymnasiums die Ausschreibung für den Turnsaalneubau, die Erweiterung und die Umstrukturierung der Schule vor. In dieser Ausschreibung finden sich neben den Architekten, die zur Teilnahme an der Projektstudie eingeladen sind, den Wettbewerbsbedingungen und den terminlichen Vorgaben auch die Aufgabenstellung für die Planung der Studie betreffend den Turnsaalneubau, die Erweiterung und die Umstrukturierung des Gymnasiums. Der Kostenrahmen wurde mit 4.650.000 EUR und der Abgabetermin mit 5. 11. 2012 festgesetzt. Die Ausgabe der Ausschreibung an die fünf eingeladenen Architekturbüros war am 14. 9. 2012 erfolgt.

In der Ausschreibung wurden auch mehrere Punkte angeführt, die Grundsätzliches der Projektstudie betreffen. So sollten die auszuarbeitenden Studien die Grundlage für eine fundierte Entscheidung betreffend den besten Bauplatz hinsichtlich des neu zu errichtenden Turnsaals sein (Punkt 1). Dafür standen zwei Bauplätze zur Wahl...

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