Entscheidungs 2Ob83/19y. OGH, 29-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00083.19Y.0629.000
Record NumberJJT_20200629_OGH0002_0020OB00083_19Y0000_000
Date29 Junio 2020
Judgement Number2Ob83/19y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2018 verstorbenen M***** H*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin Fonds Soziales Wien, Wien 3, Guglgasse 7–9, vertreten durch Dr. Clemens Lintschinger, MSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2019, GZ 42 R 356/18s-27, womit infolge Rekurses dieser Gläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. August 2018, GZ 8 A 132/18s-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Erblasserin verstarb am ***** 2018, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Sie war vor ihrem Ableben in einem Pflegeheim in Wien stationär aufgenommen und erhielt Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt. Das einzige Aktivum der Verlassenschaft bestand in einem Bankguthaben von 2.011,65 EUR. Bei der Todesfallaufnahme beantragte der Witwer erkennbar, ihm die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen gemäß § 153 Abs 2 AußStrG zu übernehmen. Die Revisionsrekurswerberin als Sozialhilfeträgerin meldete im Verlassenschaftsverfahren eine „Forderung für Wohnen und Pflege aufgrund offener Kostenbeiträge aus Einkommen und Pflegegeld“ in Höhe von 669,64 EUR und eine „Forderung für Wohnen und Pflege aufgrund offener Sozialhilfekosten“ von 8.958,53 EUR an. Weitere Gläubiger meldeten Forderungen in der Gesamthöhe von 241,23 EUR an.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Verlassenschaftsabhandlung mangels eines 5.000 EUR übersteigenden Werts der Verlassenschaftsaktiva unterbleibe, ermächtigte den Witwer das Verlassenschaftsvermögen, bestehend aus dem Bankguthaben von 2.011,65 EUR, zu übernehmen und trug ihm auf, die mit 155 EUR bestimmten Gebühren des Gerichtskommissärs zu bezahlen. Der dem Antrag des Witwers zugrunde liegende Anspruch sei nach der Aktenlage hinreichend bescheinigt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sozialhilfeträgers, mit dem dieser beantragte, die „Forderung für Wohnen und Pflege aus Einkommen und Pflegegeld“ von 669,64 EUR bei der Verteilung zu berücksichtigen, nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Begründend führte es aus, dass nicht verbrauchtes Einkommen des Verstorbenen als Vermögen zu qualifizieren sei. Mangels eines nach dem Tod der Erblasserin vorhandenen Einkommens komme gemäß § 330a ASVG eine Berücksichtigung von Pflegekostenforderungen nicht in Betracht (Verbot des Pflegeregresses). Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, was unter einem...

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