Entscheidungs 2Ob95/11a. OGH, 24-04-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00095.11A.0424.000
Record NumberJJT_20120424_OGH0002_0020OB00095_11A0000_000
Judgement Number2Ob95/11a
Date24 Abril 2012
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. U***** AG, *****, und 2. E***** L*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.171,93 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2011, GZ 2 R 44/11w-27, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. Jänner 2011, GZ 1 Cg 23/10w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.440,83 EUR (darin 240,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. 4. 2007 verschuldete der Zweitbeklagte als Lenker eines bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der klagenden Partei krankenversicherte B***** H***** schwer verletzt wurde. Bis 3. 5. 2007 wurde der Verletzte in der Landesnervenklinik Salzburg - Christian-Doppler-Klinik und daran anschließend bis 20. 6. 2007 sowie neuerlich vom 15. 8. bis 27. 8. 2007 im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Ried stationär behandelt, ehe er am 27. 8. 2007 an den Unfallsfolgen verstarb.

Die klagende Partei begehrte von den beklagten Parteien zuletzt 37.171,93 EUR sA und brachte vor, zur Geltendmachung der gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf sie übergegangenen Heilungskosten berechtigt zu sein. Von ihrem Regressanspruch seien auch die Aufwendungen der Landesgesundheitsfonds, die diesen nach § 148 Z 2 ASVG von den Krankenanstalten in Rechnung gestellt worden seien, umfasst. Dabei handle es sich um die Kosten der Krankenhausaufenthalte des Unfallopfers in Höhe von 36.557,82 EUR (Christian-Doppler-Klinik) sowie 33.677,28 EUR und 5.780,88 EUR (jeweils Krankenhaus Ried). Nach einer Teilzahlung der erstbeklagten Partei hafte die unter Berücksichtigung des zwischen den österreichischen Krankenversicherungsträgern und den Versicherungsunternehmen Österreichs bestehenden Teilungsabkommens berechnete Klagsforderung unberichtigt aus.

Die beklagten Parteien wandten ein, dass eine leistungsbezogene Abrechnung nach dem LKF-Punktesystem lediglich 0,64 EUR pro LKF-Punkt ergeben würde. In dem der Ersatzforderung zu Grunde gelegten Punktewert sei auch die Abgeltung des Betriebsabgangs des jeweiligen Krankenhauses enthalten. Insoweit fehle es an der sachlichen Kongruenz. Bei richtiger Berechnung beliefen sich die Kosten der Krankenhausaufenthalte lediglich auf 18.569,05 EUR (Christian-Doppler-Klinik) sowie 17.105,92 EUR und 2.936,32 EUR (Krankenhaus Ried). Im Übrigen hätten die Sozialversicherungsträger überhaupt keinen der individuellen Behandlungsleistung zurechenbaren Aufwand zu tragen, weil sie gemäß § 447f Abs 1 ASVG nur zur Leistung jährlicher Pauschalbeiträge an den Landesgesundheitsfonds verpflichtet seien. Durch diese Leistungen seien alle der in § 148 ASVG genannten Leistungen der Krankenanstalten abgegolten. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber das Risiko eines den Pauschalbeitrag übersteigenden Behandlungsaufwands auf die Länder übertragen wollen. Diese Risikoaufteilung müsse auch für den Regressweg Geltung besitzen. Ein Regress durch den Sozialversicherungsträger sei daher nicht möglich.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es der klagenden Partei - eine Einschränkung des Klagebegehrens übersehend - 40.671,93 EUR sA zuerkannte.

Es traf (ua) folgende Feststellungen:

Die Finanzierung der Krankenanstalten in Österreich erfolgt über verschiedene Töpfe. Zum einen zahlen sämtliche Sozialversicherungsträger Pauschalbeiträge in den Ausgleichsfonds beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß den Bestimmungen des § 447f ASVG ein. Der Ausgleichsfonds teilt diese Gelder wieder nach den gesetzlich vorgegebenen Prozentsätzen auf die einzelnen Bundesländer bzw deren Landesgesundheitsfonds auf. Es kommt dabei von Seiten der Krankenversicherungsträger zu monatlichen Überweisungen an den Hauptverband. Daneben finden auch quartalsmäßig Überweisungen statt. Darüber hinaus schießen auch die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden finanzielle Mittel den Krankenanstalten zu. Zusätzliche Einnahmen entstehen durch Beiträge von ausländischen Versicherten sowie Regressforderungen.

Bei Landeskrankenanstalten bzw anderen Krankenhäusern auftretende Abgänge werden zu 100 % von Bund, Ländern und Gemeinden abgedeckt. Grundsätzlich werden die Krankenhausrechnungen von den sogenannten Landesgesundheitsfonds beglichen. Dabei handelt es sich um Fonds mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Die Abrechnung der in einzelnen Krankenanstalten erbrachten Heilaufwendungen erfolgt über die sogenannte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung (LKF), wobei diese nicht anhand von Spitalstagen, sondern anhand der dort tatsächlich erbrachten Leistungen ermittelt werden. Für alle Leistungen besteht ein österreichweit einheitlicher fallpauschaler Katalog. Die verschiedenen Leistungen sind mit entsprechenden Punkteanzahlen bedacht. Für Österreich bestehen keine einheitlichen Werte pro Punkt, da diese von den jeweils bereitgestellten finanziellen Mittel je Bundesland abhängig sind. Werden Mittel durch die Punkte dividiert, gelangt man zu den sogenannten Abrechnungswerten. Im Jahr 2007 betrug dieser Abrechnungswert in Oberösterreich 1,26 EUR. In diesem Wert sind alle Leistungen zusammengefasst, die aus den oben beschriebenen Töpfen für die Krankenhäuser aufgebracht wurden.

Der jährliche Punktewert wird einmalig am Jahresanfang errechnet. Dies erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben. Letztlich wird ein Wert errechnet, der zur Kostendeckung führt. Der Landesfonds besitzt die Aufgabe, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich und den Gemeinden den gesamten in den Krankenhäusern anfallenden Aufwand zu ersetzen. Darin sind sämtliche laufende Kosten und auch die Ersatzanschaffungen enthalten. Nicht enthalten sind jedoch die Investitionskosten bezüglich sogenannter Neuerrichtungen. Die klagende Partei hat dabei keinen Einfluss auf den zu bestimmenden LKF-Wert. Dieser wird vom Gesundheitsfonds vorgegeben. Dies betrifft auch Regressfälle gegenüber dritten Schädigern. Bei ausländischen und inländischen Sozialversicherten werden die gleichen Abrechnungssätze verwendet, wenn es zu Regressen gegenüber dritten Schädigern oder deren Versicherern kommt.

Zwischen den Landesgesundheitsfonds und den Krankenanstalten besteht ein interner Abrechnungswert. Offiziell hat dieser Wert jedoch keine Bedeutung. Dabei handelt es sich um jenen Wert, der sich allein aufgrund der Sozialversicherungsleistungen ergeben würde. Die Leistungen aus den Sozialversicherungstöpfen können die Kosten für die Spitalserhaltung jedoch nicht abdecken. Der sich daraus ergebende Abgang muss von Ländern und Gemeinden ausgeglichen werden. In Oberösterreich betrug der interne Abrechnungswert im Jahr 2007 0,59 EUR.

Im gegenständlichen Fall erhielten der Salzburger Landesfonds und der Oberösterreichische Gesundheitsfonds von den jeweiligen Krankenhäusern die Behandlungsunterlagen und die dazugehörige Beschreibung der für das Unfallopfer erbrachten Leistungen. Da der Patient fahrlässig verletzt wurde, bestand für die klagende Partei die Möglichkeit, im Wege einer Regressforderung die Kosten der Krankenhausaufenthalte einzufordern. Sie erhielt die entsprechenden Kosten durch den Salzburger und den Oberösterreichischen Fonds mitgeteilt. Für Oberösterreich betrug der Punktewert im Jahr 2007 1,26 EUR, für Salzburg betrug der Wert 1,17 EUR. Es wurde dann bereits vom Oberösterreichischen und vom Salzburger Fonds der jeweilige Betrag auf Basis von den dort...

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