Entscheidungs 2Ob99/18z. OGH, 28-03-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00099.18Z.0328.000
Record NumberJJT_20190328_OGH0002_0020OB00099_18Z0000_000
Date28 Marzo 2019
Judgement Number2Ob99/18z
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts-GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen 1. P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, 2. F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Mödling, und 3. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 308.539,34 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 92.942,15 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2018, GZ 1 R 140/17s-101, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (zur Vereinfachung werden diese nachfolgend als Klägerin und Beklagte bezeichnet) mit der Sanierung, dem Zubau und der Aufstockung eines als Shoppingcenter betriebenen Gebäudes. Dabei waren auch Arbeiten in Nassräumen (Duschbereich) eines als Fitnessstudio genutzten Gebäudeteils vorzunehmen. Diese wurden mangelhaft ausgeführt, sodass es zu Wasserschäden und Schimmelbildung kam. Da die Beklagte keine Verbesserung vornahm, ließ die Klägerin die erstmals nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Schäden beheben. Sie begehrt nunmehr den Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten sowie (was jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist) der aus der mangelhaften Leistung resultierenden (Folge-)Schäden.

Soweit in dritter Instanz noch relevant ging das Berufungsgericht – in teilweiser Abänderung des der Klage zur Gänze stattgebenden Urteils des Erstgerichts – davon aus, dass die Klägerin durch einen gänzlichen Ersatz ihrer zur Mängelbehebung aufgewendeten Kosten bereichert wäre, weil die Sanierung des mangelhaften Teils des Gebäudes (Duschbereich) nach rund der Hälfte seiner Lebensdauer erfolgte. Den in der dadurch eingetreteten Verlängerung der Lebensdauer liegenden Vorteil habe sich die...

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