Entscheidungs 3Ob10/15i (3Ob12/15h). OGH, 18-02-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00010.15I.0218.000 |
Record Number | JJT_20150218_OGH0002_0030OB00010_15I0000_000 |
Judgement Number | 3Ob10/15i (3Ob12/15h) |
Date | 18 Febrero 2015 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*****, vertreten durch Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichtete Partei K*****-GmbH, *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, wegen zuletzt 177.066,33 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Oktober 2014, GZ 17 R 114/14g-23, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 20. Februar 2014, GZ 10 E 1050/14m-1, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Februar 2014, GZ 10 E 1050/14m-2, teilweise abgeändert wurde, und über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. November 2014, GZ 17 R 123/14f-24, den
Beschluss
gefasst:
1. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung zur Gänze wiederhergestellt wird.
Der betreibenden Partei werden für ihren Revisionsrekurs 3.943,60 EUR (darin enthalten 390,27 EUR USt und 1.602 EUR Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuspruch von Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Die Verpflichtete als Beklagte wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 3. Jänner 2014 zu AZ 6 C 453/10h verpflichtet, der Betreibenden als Klägerin 746.728,92 EUR samt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zum jeweiligen 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres aus jeweils 17.778,26 EUR seit jeweils dem 6. näher bezeichneter Monate beginnend mit Juni 2009 bis zuletzt November 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit ihrem am 20. Februar 2014 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag begehrte die Betreibende aufgrund dieses Urteils zur Hereinbringung der gesamten Kapitalforderung, der Zinsen und der Kosten die Bewilligung der Fahrnisexekution. Den im Verfahren allein strittigen Zinsenzuspruch präzisiert der Exekutionsantrag rechnerisch durch Addition von 8 % mit dem Basiszinssatz, woraus sich etwa für die erste Zinsperiode ergibt, dass 9,88 % Zinsen aus 17.778,26 EUR seit 6. Juni 2009 in Exekution gezogen werden.
Das Erstgericht erließ die Exekutionsbewilligung antragsgemäß.
Am 11. Juli 2014 brachte die Verpflichtete als Klägerin eine zu AZ 10 C 3/14k des Erstgerichts anhängige Oppositionsklage gegen die Betreibende als Beklagte ein, die sie mit dem Antrag auf Aufschiebung der Fahrnisexekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO gegen Erlag einer Sicherheitsleistung verband.
Das Erstgericht schob die Exekution antragsgemäß gegen...
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