Entscheidungs 3Ob105/21v. OGH, 01-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00105.21V.0901.000
Judgement Number3Ob105/21v
Record NumberJJT_20210901_OGH0002_0030OB00105_21V0000_000
Date01 Septiembre 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in Obertrum am See, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, wegen 279.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2021, GZ 4 R 3/21w-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte Schadenersatz, weil der beim kridamäßigen Verkauf ihrer „Hotelliegenschaft“ erzielte Erlös in der Höhe der darauf einverleibten Höchstbetragshypothek von 520.000 EUR von der beklagten Bank nicht nur auf das (ursprüngliche) Abstattungskreditkonto, sondern auch auf vier weitere Kreditkonten verbucht wurde. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3] 1. Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nicht der tatsächliche Forderungsbetrag, sondern nur der Höchstbetrag der Forderung feststehen muss. Sie dient auch nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestands. Es können mit der Höchstbetragshypothek sowohl bereits entstandene als auch zukünftig entstehende Forderungen gesichert werden. Voraussetzung ist nur, dass das zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner bestehende Rechtsverhältnis nicht bloß abstrakt und theoretisch, sondern konkret die rechtliche Möglichkeit...

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