Entscheidungs 3Ob111/21a. OGH, 01-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00111.21A.0901.000
Date01 Septiembre 2021
Record NumberJJT_20210901_OGH0002_0030OB00111_21A0000_000
Judgement Number3Ob111/21a
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in Salzburg, und ihres Nebenintervenienten J*****, vertreten durch Dr. Josef Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Mai 2021, GZ 22 R 98/21x-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat dabei nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen oder eines vertretungsbefugten Organs auszugehen (4 Ob 236/17k mwN). Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht vorliegen, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0020145 [T15]).

[2] 1.2. Dass die Vorinstanzen das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneinten, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil ein – von wem auch immer gesetzter – Anschein einer Vertretungsbefugnis des Nebenintervenienten für die klagende Liegenschaftseigentümerin schon in Hinblick...

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