Entscheidungs 3Ob116/19h. OGH, 26-06-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00116.19H.0626.000 |
Date | 26 Junio 2019 |
Judgement Number | 3Ob116/19h |
Record Number | JJT_20190626_OGH0002_0030OB00116_19H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei Susanne E*****, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.289,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 15.920,45 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. April 2019, GZ 16 R 20/19g-122, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, als unzulässig zurückgewiesen, und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Für die Revisionszulässigkeit ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgebend, auch wenn nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens wird; der Entscheidungsgegenstand des von beiden Parteien angerufenen Berufungsgerichts lag hier daher über 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0042408 [T3]). Die Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers hängt somit nicht von einer Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht ab.
Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie sich entgegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RS0044233, RS0104146, RS0007695, RS0111498) gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, und weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
2. Der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht setzte sich mit den Argumenten des Klägers in dessen Beweisrüge (zu den...
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