Entscheidungs 3Ob116/19h. OGH, 26-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00116.19H.0626.000
Date26 Junio 2019
Judgement Number3Ob116/19h
Record NumberJJT_20190626_OGH0002_0030OB00116_19H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei Susanne E*****, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.289,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 15.920,45 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. April 2019, GZ 16 R 20/19g-122, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, als unzulässig zurückgewiesen, und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Für die Revisionszulässigkeit ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgebend, auch wenn nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens wird; der Entscheidungsgegenstand des von beiden Parteien angerufenen Berufungsgerichts lag hier daher über 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0042408 [T3]). Die Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers hängt somit nicht von einer Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht ab.

Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie sich entgegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RS0044233, RS0104146, RS0007695, RS0111498) gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, und weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

2. Der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht setzte sich mit den Argumenten des Klägers in dessen Beweisrüge (zu den...

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