Entscheidungs 3Ob117/03g. OGH, 28-05-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00117.03G.0528.000
Record NumberJJT_20030528_OGH0002_0030OB00117_03G0000_000
Date28 Mayo 2003
Judgement Number3Ob117/03g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Kadlec & Weinmann OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Heinz R*****, vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, 2) Maria R*****, vertreten durch Dr. Franz Burgemeister, Rechtsanwalt in Klosterneuburg als Verfahrenshelfer, wegen 174.369,77 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2003, GZ 16 R 2/03m-28, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Besicherung einer Kreditforderung der klagenden Partei gegen ihn bestellte der Erstbeklagte unter Verwendung einer Generalvollmacht mehrere Pfandrechte an einer Liegenschaft seiner zweitbeklagten Mutter "ohne deren Zustimmung". Bei "mehreren Gelegenheiten, nämlich sowohl bei dem Gespräch anlässlich der Kreditaufnahme als auch vor der Begehung der Liegenschaft anlässlich der Schätzung setzte er den Angestellten der kreditgebenden Bank ... davon in Kenntnis, dass er zwar eine Vollmacht besitze, die Vollmachtgeberin (die Zweitbeklagte) jedoch nichts von der Verpfändung erfahren dürfe". Der Bankmitarbeiter "stimmte der Geheimhaltung zu und verhielt sich der Abmachung entsprechend, indem die Begehung der Liegenschaft in Abwesenheit der Zweitbeklagten durchgeführt ... und sie auch über die Errichtung des Pfandrechts nicht informiert wurde."

Das Erstgericht wies die Hypothekarklage gegen die Zweitbeklagte mit Teilurteil ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es traf im Zuge der Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei die Feststellung, der Erstbeklagte sei von der Zweitbeklagten zur Verpfändung deren Liegenschaft nicht ermächtigt und beauftragt worden. Letztere habe "den Vordruck für eine umfassende Vollmacht unterfertigt", weil der Erstbeklagte "eine Vollmacht für diverse Behördenwege, insbesondere im Zusammenhang mit baubehördlichen Erledigungen," gebraucht habe.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist...

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