Entscheidungs 3Ob121/13k. OGH, 21-05-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00121.13K.0521.000
Date21 Mayo 2014
Record NumberJJT_20140521_OGH0002_0030OB00121_13K0000_000
Judgement Number3Ob121/13k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*****, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. April 2013, GZ 2 R 139/13w-23, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 10. Dezember 2012, GZ 247 C 23/12y-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska (Serbische Republik), und haben am 20. Februar 2010 vor dem Standesamt Graz die Ehe geschlossen, der ein im Jänner 2011 geborener Sohn entstammt. In dritter Instanz ist unstrittig, dass der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Sprengel des Erstgerichts bestand, den der Mann Ende Mai 2010 aufgab.

Über Antrag der Frau vom 24. Mai 2011 wurde ihr mit Beschluss des Erstgerichts vom 30. Mai 2011 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c, f und Z 3 ZPO für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren bewilligt (247 Nc 14/11z-3 des Erstgerichts).

Am 1. Februar 2012 brachte der mittlerweile wieder in Bosnien lebende Mann beim Amtsgericht Prijedor eine auf Ehescheidung nach „§ 52 Ehegesetzes der Republika Srpska“ gerichtete Klage gegen die Frau ein, weil die Ehebeziehungen von Anfang an dauerhaft und schwer zerrüttet seien und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten sei. Die der Frau am 21. März 2012 an ihrer Grazer Anschrift vom Amtsgericht Prijedor unmittelbar im Postweg mittels internationalem Rückschein übermittelte Klageschrift wurde am (richtig) 26. März 2012 mit dem (angekreuzten) Vermerk „nicht angenommen“ an das bosnische Gericht rückübermittelt.

Die anwaltlich vertretene Frau brachte am 17. April 2012 beim Erstgericht eine (erkennbar auf § 49 EheG gestützte) Scheidungsklage ein, weil die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten unheilbar zerrüttet sei. Diese wurde dem Beklagten unter einer Anschrift in Klagenfurt am 24. Mai 2012 zugestellt (s nach AS 1).

Das Amtsgericht Prijedor bestellte mit Beschluss vom 15. Mai 2012 eine vor Ort ansässige Rechtsanwältin zur Prozesskuratorin der Beklagten im dort anhängigen Scheidungsverfahren.

Am 12. Juni 2012 langte beim Erstgericht ein von einem in Prijedor ansässigen Rechtsanwalt als Vertreter des Mannes verfasster Schriftsatz (ON 5) ein, mit dem ua Kopien der Scheidungsklage vom 1. Februar 2012 und einer dazu erteilte Eingangsbestätigung des Amtsgerichts Prijedor in Fremdsprache als auch Übersetzungen in die deutsche Sprache vorlegt wurden. Die Zustellung dieses Schriftsatzes an den Vertreter der Frau kann dem erstgerichtlichen Akt nicht entnommen werden.

Mit von einem österreichischen Rechtsanwalt beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz vom 21. Juni 2012 bestritt der Mann die Scheidungsklage und erhob ua den Einwand der Streitanhängigkeit nach § 233 ZPO unter Hinweis auf die von ihm früher in seinem Heimatstaat eingebrachte Scheidungsklage, die der Frau ordnungsgemäß zugestellt worden sei (ON 6).

In der in Anwesenheit der Frau abgehaltenen Tagsatzung vom 25. Juni 2012 vor dem Erstgericht ersuchten beide Parteienvertreter nach Verlesung der ON 5 um die Übermittlung von Kopien davon; ob und allenfalls wann diese ausgefolgt/zugestellt wurden, ist aus dem Akt nicht zu ersehen. Am Ende der Tagsatzung wies der Beklagtenvertreter darauf hin, dass „in Bosnien am 2. 7. 2012 eine Tagsatzung ausgeschrieben“ sei. Eine Zustellung der Protokollabschriften fand - wie dem VJ-Register zu entnehmen ist - (erst) am 20. Juli 2012 statt.

Mit (richtig) am 2. Juli 2012 nach der am selben Tag in Anwesenheit eines Vertreters des Mannes und der „vorübergehenden Vertreterin“ der Frau durchgeführten „Hauptverhandlung“ verkündeten Urteil des Amtsgerichts Prijedor (Zahl 770 P...

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