Entscheidungs 3Ob125/17d. OGH, 25-10-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00125.17D.1025.000
Record NumberJJT_20171025_OGH0002_0030OB00125_17D0000_000
Judgement Number3Ob125/17d
Date25 Octubre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 51.478,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2016, GZ 11 R 176/16g-65, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2016, GZ 10 Cg 13/15b-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Zwischenurteil wie folgt zu lauten haben:

1. Die Klageforderung von 51.478,82 EUR sA besteht dem Grunde nach zu Recht.

2. Die von den beklagten Parteien aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klageforderung nicht zu Recht.

3. Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Dr. C***** (kurz: der Patient) ist Bruder des Erstbeklagten und Sohn der Zweitbeklagten und wurde vom 18. Juni bis zum 20. August 2011 in der Privatklinik der Rechtsvorgängerin der Klägerin (kurz: Klägerin) behandelt. Er litt damals bereits seit mehreren Jahren an einem multiplen Myelom, einer bösartigen Erkrankung von Plasmazellen im Knochenmark und in den Knochen. Zehn Tage nach Ende seines stationären Aufenthalts ist er verstorben. Er wohnte in Italien und war dort (gesetzlich, nicht auch privat) krankenversichert.

Da der Patient in Italien zuletzt nur noch mit Schmerzmitteln behandelt wurde und sich sein Zustand rapide verschlechterte, nahm der Erstbeklagte im Zuge einer Internetrecherche Kontakt mit Univ.-Prof. Dr. J***** (im Folgenden: Belegarzt) auf, der damals Oberarzt am AKH Wien in der Abteilung Onkologie war und daneben als Belegarzt Privatpatienten im Spital der Klägerin betreute.

Der Belegarzt stellte gegenüber dem Erstbeklagten vorab klar, dass aufgrund des dringenden Behandlungsbedarfs des Patienten nur die Möglichkeit bestehe, ihn in der Privatklinik der Klägerin aufzunehmen, weil an der onkologischen Station im AKH eine kurzfristige Aufnahme nicht möglich sei. Der Erstbeklagte war damit einverstanden. Vor Eintreffen des Patienten in Wien wurde über die Höhe der Behandlungs- und Pflegekosten nicht gesprochen, die Notwendigkeit der Leistung einer Akontozahlung bei der Aufnahme wurde aber vorab erörtert.

Der Belegarzt erklärte weder, dass die Kosten der Behandlung und Unterbringung des Patienten oder die Kosten allfälliger Begleitpersonen durch die Leistungspflicht der italienischen Krankenkasse gedeckt seien, noch sagte er zu, dass der Patient im AKH behandelt werde.

Der Patient traf am 18. Juni 2011 mit den Beklagten als Begleitpersonen in der Privatklinik ein. Der Erstbeklagte füllte das Aufnahmeblatt für ihn aus. In der Rubrik „gesetzliche Krankenversicherung“ gab er „selbstversichert“ an und in der Rubrik „Versicherungsanstalt“ ergänzte er „ASC Italien“; ASC entspricht der österreichischen Bezeichnung Gebietskrankenkasse. Die Rubrik „Zusatzversicherung“ blieb leer. Bei „Akonto“ setzte der Erstbeklagte den Betrag von 5.000 EUR ein. Die Beklagten und der Patient gaben an, dass es ihnen wichtig sei, dass die Zweitbeklagte beim Patienten bleiben könne und mit ihrem Sohn aufgenommen werde. Im Aufnahmeblatt wurde deshalb die Variante „stationäre Aufnahme Zweibettzimmer inklusive Begleitperson gemäß Begleitblatt“ angekreuzt. Die Beklagten erkundigten sich nicht nach den Kosten dieser Begleitung oder nach kostengünstigeren Alternativen.

In dem vom Erstbeklagten für den Patienten unterfertigten Aufnahmeblatt heißt es ua:

„Bei der […] (Privatklinik) handelt es sich um ein Belegspital. Ihre medizinische Behandlung beruht daher auf dem Behandlungsvertrag, der ausschließlich mit Ihrem Belegarzt oder einem anderen von Ihnen ausgewählten hauptbehandelnden Arzt abgeschlossen wird. [.] Neben dem mit Ihrem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrag schließen Sie mit der […] (Klägerin) als Rechtsträger der […] (Privatklinik) einen gesonderten Vertrag ab, der alle mit Ihrer Beherbergung und Verpflegung zusammenhängenden Bereiche umfasst. […] Wenn kein Direktverrechnungsvertrag mit einer Sozialversicherung besteht, werden Ihnen diese Kosten gemäß den durch Ihre Behandlung generierten LKF-Punkten in Rechnung gestellt. Diese Rechnung können Sie bei Ihrer Sozialversicherung zur Rückerstattung einreichen. […] Sollte Ihre private Krankenversicherung bzw der Sozialversicherungsträger, aus welchen Gründen auch immer, ihre Leistungsverpflichtung zum Teil oder zur Gänze ablehnen, verpflichten Sie sich hiermit ausdrücklich, den Anteil der nicht gedeckten Kosten spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die […] (Klägerin) zu bezahlen. Hotelleistungen […] des Krankenhauses werden gesondert in Rechnung gestellt.

[…] Im Fall, dass Sie über keine private Krankenversicherung mit Direktverrechnung verfügen, ist Ihnen das Tarifblatt ausgefolgt worden, welches der Verrechnung Ihrer Behandlungskosten zugrunde liegt.“

Das Tarifblatt, das dem Erstbeklagten ausgehändigt wurde, listet ua die...

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