Entscheidungs 3Ob129/03x. OGH, 25-03-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00129.03X.0325.000
Record NumberJJT_20040325_OGH0002_0030OB00129_03X0000_000
Judgement Number3Ob129/03x
Date25 Marzo 2004
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, wider die verpflichtete Partei Alfred N*****, wegen 14.211,64 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2003, GZ 46 R 247/02t-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 21. Jänner 2002, GZ 13 E 2109/01f-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der (Rechtsvorgängerin der) betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. Jänner 1994 gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 195.694 S = 14.221,64 EUR sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Republik Österreich (Bund) und Landesgericht für Strafsachen Wien zustehenden Anspruchs auf Herausgabe bestimmter hinterlegter bzw. verwahrter - gemäß § 143 StPO sichergestellter - Überbringersparbücher der PSK mit einem Gesamteinlagestand von 661.766,02 S bewilligt; dem Drittschuldner wurde verboten, diese Sparbücher an den Verpflichteten auszufolgen; dem Verpflichteten wurde jede Verfügung über den gepfändeten Anspruch und insbesondere die Geltendmachung dieses Anspruchs gegen die Drittschuldnerin untersagt.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erlegte im Juni 1996 fünf Sparbücher der PSK gemäß § 1425 ABGB iVm § 2 EinziehungsG BGBl 1963/281 beim Bezirksgericht Josefstadt (im Folgenden nur Erlagsgericht). Dieses nahm mit Beschluss vom 19. Juli 1996 den Erlag zu Gericht an und nahm die vorläufige Vormerkung des Zurückbehaltungsrechts der Einbringungsstelle beim OLG Wien zur Kenntnis; Erlagsgegner waren der Verpflichtete sowie Privatbeteiligte, nämlich die Ehegattin des Verpflichteten, die Einbringungsstelle beim OLG Wien sowie zwei weitere Personen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2000 statuierte das Erlagsgericht - nach entsprechender Verständigung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien -, dass auch die Rechtsvorgängerin der nun betreibenden Partei als weitere Erlagsgegnerin zu berücksichtigen sei.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. August 2000 wies das Erlagsgericht die Anträge der hier betreibenden Partei vom 8. August 2000 ab, gemäß § 319a EO die Forderungen aus den Sparurkunden vom Vollstreckungsorgan einziehen zu lassen und dazu...

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