Entscheidungs 3Ob134/10t. OGH, 13-10-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00134.10T.1013.000
Record NumberJJT_20101013_OGH0002_0030OB00134_10T0000_000
Date13 Octubre 2010
Judgement Number3Ob134/10t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Antragsteller Samuel S*****, geboren am ***** und Sarah S*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Alexandra G*****, diese vertreten durch Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwalt in Haid/Ansfelden, wider den Antragsgegner Franz S*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. März 2010, GZ 15 R 15/10x-46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 24. November 2009, GZ 20 PU 152/08i-42, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde am 10. Dezember 2004 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Rahmen der Scheidung verpflichtete sich der Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je 300 EUR für den 2000 geborenen Samuel und die 2002 geborene Sarah. Der Vater war damals zu 60 % an einer GmbH beteiligt, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Am 25. März 2008 beantragten die durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen, die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters ab 1. April 2008 zu erhöhen. Nach Vorliegen des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters dehnten die Minderjährigen ihren Unterhaltserhöhungsantrag ua auch auf den Zeitraum 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 aus und begehrten, die Unterhaltspflicht des Vaters in diesem Zeitraum mit monatlich je 369 EUR festzusetzen (ON 27).

Der Vater begehrte die Abweisung dieses Antrags. Sein durchschnittliches Jahreseinkommen 2005-2007 betrage nicht - wie vom Sachverständigen zu Grunde gelegt - 57.321,77 EUR, sondern nur 33.355,67 EUR. Der Sachverständige habe der Unterhaltsbemessungsgrundlage Gewinnausschüttungen für das Jahr 2005 in Höhe von 40.133,25 EUR hinzugerechnet, die niemals zur Auszahlung gelangt seien. Die Verteilung dieses Gewinns unter die Gesellschafter wäre schon deshalb nicht möglich gewesen, weil ein Gesellschafterbeschluss existiere, nach dem Gewinnausschüttungen erst zu tätigen seien, wenn 25 % Eigenkapital der Bilanzsumme erwirtschaftet worden wären. Diese Voraussetzung sei 2005 nicht erfüllt gewesen. Gewinnverwendungsbeschlüsse, nach denen Gewinne zur Ausschüttung gelangen sollten, habe es nie gegeben; die Gewinne seien jeweils vorgetragen worden. Die letzten drei Jahre (seit März 2006) habe die Gesellschaft erhebliche Verluste verzeichnet, weshalb mittlerweile sämtliche Rücklagen aufgebraucht seien. In seiner Äußerung zu einem Ergänzungsgutachten verwies der Vater weiters darauf, dass nach dem Gesellschaftsvertrag eine Gewinnausschüttung mittels Beschlusses der Generalversammlung bei 90%iger Stimmenmehrheit und Anwesenheit von 90 % des eingezahlten Stammkapitals vorgesehen sei. Mit seinem Gesellschaftsanteil von 60 % wäre es ihm (allein) gar nicht möglich gewesen, einen dementsprechenden Beschluss zu fassen. Die Gewinnentnahmen seien jedenfalls nicht deshalb unterblieben, um die Unterhaltsansprüche der Kinder zu mindern. Es könne weder davon die Rede sein, dass er Gewinnentnahmen in Schädigungsabsicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten unterlassen hätte, noch, dass er schuldhaft Einnahmen versäumt habe. Weiters brachte der Vater vor, schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse habe die Einberechnung thesaurierter Gewinne in die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu unterbleiben. Es sei jeweils auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens abzustellen. Der Sachverständige habe bei Einbeziehung der nicht ausgeschütteten Gewinne in die...

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