Entscheidungs 3Ob136/17x. OGH, 20-09-2017
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00136.17X.0920.000 |
Date | 20 Septiembre 2017 |
Record Number | JJT_20170920_OGH0002_0030OB00136_17X0000_000 |
Judgement Number | 3Ob136/17x |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. G*****, vertreten durch Brandner und Doschi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Einbringungsstelle) vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, wegen Einwendungen nach §§ 35, 36 EO, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. Mai 2017, GZ 3 R 111/17x-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 6. April 2017, GZ 10 Fam 2/17y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 348,98 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Antragsteller ist als Vater für seine inzwischen volljährige Tochter unterhaltspflichtig.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2010 bewilligte das Erstgericht der Tochter für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2015 aufgrund der vorangegangenen Unterhaltsfestsetzung Unterhaltsvorschüsse von monatlich 300 EUR.
Mit dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich vom 29. November 2010 verpflichtete sich der Vater rückwirkend ab 1. Mai 2010 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 300 EUR.
Mit Beschluss vom 5. März 2014 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1. Oktober 2013 aufgrund vorangegangener Unterhaltserhöhung ab Oktober 2013 auf monatlich 550 EUR.
Mit Ablauf des Oktober 2014 stellte das Erstgericht schließlich die der Unterhaltsberechtigten gewährten Unterhaltsvorschüsse ein (Beschluss vom 3. November 2014).
Im Zeitraum Mai 2010 bis Oktober 2014 erhielt die Unterhaltsberechtigte insgesamt Vorschüsse in Höhe von 19.442,41 EUR ausbezahlt. Der Antragsteller leistete im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemäß §§ 26, 27 UVG Rückzahlungen von insgesamt 16.942,41 EUR, sodass noch 2.500 EUR unberichtigt aushaften.
Am 15. Dezember 2016 bewilligte das Erstgericht der Republik Österreich wider den Antragsteller die Exekution zur Hereinbringung des Restbetrags von 2.500 EUR sowie der mit 172,50 EUR bestimmten Kosten des Antrags. Die Republik Österreich habe Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt gewährt, die unberichtigt aushafteten und gemäß § 30 UVG in Folge Beendigung der gesetzlichen Vertretung auf die Republik Österreich übergegangen seien.
Der Antragsteller beantragte in seinem als „Klage“ bezeichneten Antrag, die Exekutionsbewilligung aufzuheben und die Republik Österreich (Antragsgegnerin) zu verpflichten, „die Kompromissverhandlungen – unter Einbeziehung der Kindesmutter – wiederaufzunehmen“. Die Unterhaltsvorschüsse hätten schon früher von Amts wegen eingestellt werden müssen. Der Antragsteller sei entgegen den Behauptungen nicht in Zahlungsverzug gewesen. Die...
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