Entscheidungs 3Ob154/13p. OGH, 21-08-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00154.13P.0821.000
Date21 Agosto 2013
Record NumberJJT_20130821_OGH0002_0030OB00154_13P0000_000
Judgement Number3Ob154/13p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei I*****, vertreten durch R*****, wegen 6.545,70 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Februar 2013, GZ 22 R 377/12p-25, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 6. September 2012, GZ 70 E 1905/12x-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 6. September 2012 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Forderungs- und Fahrnisexekution. Am 21. September 2012 brachte die verpflichtete Partei - vertreten durch ihren Vater R***** - schriftlich einen Einspruch und einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ein (ON 6). Das Erstgericht forderte die Verpflichtete daraufhin zur Verbesserung des Rekurses durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt auf (ON 7). Der Vertreter der Verpflichteten gab am 9. Oktober 2012 den Rekurs zu gerichtlichem Protokoll.

Das Rekursgericht stellte den Protokollarrekurs mit dem Hinweis an das Erstgericht zurück, dass seit 1. Mai 2011 kein Protokollarrekurs mehr zulässig sei, weshalb neuerlich ein Verbesserungsverfahren betreffend die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt einzuleiten sei (siehe ON 14 und 22). Der Vertreter der Verpflichteten verweigerte die Verbesserung unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 180/93 (RIS-Justiz RS0036510), wonach ein Protokollarrekurs keiner Verbesserung durch anwaltliche Fertigung bedürfe.

Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Seit 1. Mai 2011 bestehe keine Möglichkeit mehr, einen Rekurs mündlich zu gerichtlichem Protokoll zu erklären. Dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts sei die verpflichtete Partei nicht nachgekommen.

Die - nicht anwaltlich vertretene - verpflichtete Partei stellte einen...

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