Entscheidungs 3Ob154/20y. OGH, 08-10-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00154.20Y.1008.000 |
Judgement Number | 3Ob154/20y |
Date | 08 Octubre 2020 |
Record Number | JJT_20201008_OGH0002_0030OB00154_20Y0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, gegen die verpflichtete Partei Z*****, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 31. Juli 2020, GZ 22 R 113/20a-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom 19. Mai 2020, GZ 20 E 112/19y-13, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der Verpflichteten ab, die gegen sie anhängige Räumungsexekution gemäß § 6 Abs 1 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (im Folgenden: 2. COVID-19-JuBG) aufzuschieben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hielt das Rekursgericht nach Abwägung der gegenseitigen Interessen das von ihm als insgesamt unzumutbar qualifizierte Verhalten der Verpflichteten und ihrer Familienmitglieder dem Wohnbedürfnis der Verpflichteten entgegen. Demnach sei die Räumung zur Abwendung schwerer persönlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich.
[2] Der ordentliche Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 6 Abs 1 2. COVID-19-JuBG zugelassen. Die Frage, welche schweren persönlichen Nachteile der betreibenden Partei drohten, sei zwar einzelfallbezogen. Es bedürfe aber einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof, ob Beschimpfungen, Drohungen, Sachbeschädigungen, die Gefährdung der Gesundheit von Angehörigen des betreibenden Gläubigers etc, dem Schutz des Verpflichteten durch coronabedingte sondergesetzliche...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN