Entscheidungs 3Ob158/99b. OGH, 28-02-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00158.99B.0228.000
Record NumberJJT_20000228_OGH0002_0030OB00158_99B0000_000
Date28 Febrero 2000
Judgement Number3Ob158/99b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Johann K***** und 2. Annemarie K*****, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Georg R*****, vertreten durch Dr. Karl Endl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Übergabe einer Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 11. März 1999, GZ 54 R 31/99v-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. Jänner 1999, GZ 18 C 1791/98x-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 16 Psch 56/98m des Erstgerichtes unterbrochen ist.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.680,13 (darin enthalten S 446,69 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die von den klagenden Parteien eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Auftrag auf Übergabe einer verpachteten Liegenschaft zum 31. 12. 1998. Der Beklagte hat gegen den Übergabeauftrag vom 25. 11. 1998 Einwendungen erhoben.

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren auf Antrag des Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu "38 C 769/98z" des Erstgerichtes über die Verlängerung dieses Pachtverhältnisses geführten Verfahrens; wenn dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nicht stattgegeben werde, erfolge die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 13 Abs 3 LPG nur über Antrag. In der Begründung führte das Erstgericht aus, der Übergabeantrag sei dem Beklagten am 1. 12. 1998 zugestellt worden. Am 14. 12. 1998 habe er einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages gestellt. Auf Grund dieses fristgerechten (§ 10 Abs 1 Z 2 LPG) Antrags sei das Verfahren gemäß § 13 Abs 1 LPG unterbrochen.

Die Aktenzahl 38 C 769/98z wurde vom Erstgericht offenbar irrig angeführt; das betreffende Verfahren hat tatsächlich die Aktenzahl 16 Psch 56/98m.

Das Rekursgericht änderte...

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