Entscheidungs 3Ob16/06h. OGH, 26-04-2006

ECLIECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00016.06H.0426.000
Record NumberJJT_20060426_OGH0002_0030OB00016_06H0000_000
Date26 Abril 2006
Judgement Number3Ob16/06h
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** AG, ***** vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Harald H*****, vertreten durch Dr. Viktor Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 145.345,67 EUR s.A., infolge von Revisionsrekursen der verpflichteten Partei und der Drittschuldnerin S***** *****, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. November 2005, GZ 1 R 122/05a-47, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Februar 2005, GZ 23 Cg 278/03w, 23 Cg 317/01b-37a, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei sowie die Drittschuldnerin sind schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.254,04 EUR (darin 375,68 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der nunmehr Verpflichtete ist Stifter einer näher bezeichneten Privatstiftung (im Folgenden nur Privatstiftung). Nach dem Vorbringen der betreibenden Partei ist Zweck der Stiftung die Erhaltung, Sicherung und Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens; Versorgung von Begünstigten. Begünstigter der Stiftung ist der Verpflichtete. Bei Auflösung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen an den zuletzt Begünstigten zu übertragen. Zu Lebzeiten des Stifters bestimmt er die Begünstigten. Der Stifter ist berechtigt, die Stiftungserklärung jederzeit zu widerrufen und in allen Belangen zu ändern, insbesondere auch sich als Letztbegünstigten einzusetzen, sowie Zusatzurkunden zu errichten.

Der Verpflichtete erhob gegen die im führenden Verfahren AZ 23 Cg 317/01b (jetzt 23 Cg 278/03w) sowie im verbundenen Verfahren AZ 23 Cg 297/01m, jeweils des Erstgerichts, gegen ihn erlassenen

Wechselzahlungsaufträge über 4 Mio S (= 290.691,34 EUR) und 2 Mio S

(= 145.345,67 EUR) s.A. Einwendungen.

In der Folge beantragte die betreibende Partei (ON 37a) aufgrund des Titels im verbundenen Verfahren zur Sicherstellung von insgesamt 363.364,17 EUR s.A. und aufgrund jenes im führenden Akt von 7 % Zinsen aus 72.672,83 EUR seit 12. Oktober 2001 s.A. die Bewilligung

a) der Forderungsexekution (§ 294 EO) auf Geldforderungen des Verpflichteten gegen die Privatstiftung sowie b) der Exekution auf die Gesamtrechte des Verpflichteten als Stifter der Privatstiftung aus der Stiftungserklärung. Die nach § 294 EO zu pfändende Forderung bezeichnete die betreibende Partei als unbeschränkt pfändbar und nannte als Rechtsgrund „Sonstiges": Aufgrund der Stiftungsurkunde und allfälliger Zusatzurkunden angeblich zustehende derzeitige und künftige Forderungen des Verpflichteten als Begünstigter und als widerrufs- und änderungsberechtigter Stifter, insbesondere auf Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und auf den Liquidationserlös im Fall der Auflösung der ... Privatstiftung im Betrag der oben angeführten Forderung der betreibenden Partei. Nach § 331 iVm § 332 EO beantragte die betreibende Partei zur „Hereinbringung" der genannten Forderung, das Gesamtrecht des Verpflichteten als Stifter der näher genannten Privatstiftung aus der Stiftungserklärung zu pfänden, indem ihm jede Verfügung über sein Recht aus der Stiftungserklärung und allfälligen Zusatzurkunden untersagt und der Privatstiftung jede Leistung an den Verpflichteten verboten werde. Das ergänzende Vorbringen dazu ist eingangs wiedergegeben.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß beide Exekutionen. Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge von Rekursen des Verpflichteten und der Privatstiftung als Drittschuldnerin diese Entscheidung teilweise dahin ab, dass es die Exekutionen jeweils nur zur Sicherstellung von 145.345,67 EUR s.A. und von 7 % Zinsen aus 72.672,83 EUR seit 12. Oktober 2001 s.A. wie folgt bewilligte:

1. Gemäß § 294 EO die Pfändung der dem Verpflichteten gegen die Privatstiftung als Begünstigter aus der Stiftungserklärung zustehenden Forderungen, insbesondere aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Dem Verpflichteten werde jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere ihre gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt. Der Privatstiftung werde verboten, die gepfändeten Forderungen an den Verpflichteten auszuzahlen.

2. Gemäß § 331 EO die Pfändung des Gesamtrechts des Verpflichteten als widerrufs- und änderungsberechtigter Stifter der Privatstiftung aus der Stiftungserklärung. Dem Verpflichteten werde jede Verfügung über sein Recht aus der Stiftungserklärung und allfälligen Zusatzurkunden untersagt. Der Privatstiftung werde jede Leistung an den Verpflichteten verboten.

Im darüber hinausgehenden Umfang (Bewilligung zur Hereinbringung, in Ansehung des Wechselzahlungsauftrags AZ 23 Cg 297/01m im Umfang eines weiteren Betrags von 218.018,50 EUR s.A.; in Ansehung der Forderungsexekution Antrag auf Pfändung auch von künftigen Forderungen des Verpflichteten als widerrufs- und änderungsberechtigter Stifter, insbesondere auf den Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Privatstiftung; in Ansehung der Exekution auf sonstige Vermögenswerte auch durch Ermächtigung der betreibenden Partei, das gepfändete Recht namens des Verpflichteten geltend zu machen und zu diesem Zweck die zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben) wies die zweite Instanz den Exekutionsantrag aus näher genannten Erwägungen unangefochten ab. Dazu ließ sich das Rekursgericht, soweit hier relevant, im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten: Die Forderungsexekution sei nur insoweit zu bewilligen, als sie auf derzeitige - wenn auch allenfalls bedingte oder betagte - Forderungen des Verpflichteten als Begünstigter der Privatstiftung, insbesondere auf Zuwendungen aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, gerichtet sei. Die Überweisung zur Einziehung sei nicht beantragt worden. In Ansehung der Exekution nach § 331 EO verneine ein Teil der Lehre die Pfändbarkeit des Widerrufs- und Änderungsrechts des Stifters der Privatstiftung. Zwar gingen nach § 3 Abs 3 PSG Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf Rechtsnachfolger über, dies sei aber nur angeordnet worden, weil diese Rechte nicht zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen sollten, weshalb sich auch juristische Personen als Stifter kein Widerrufsrecht...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT