Entscheidungs 3Ob171/21z. OGH, 21-10-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00171.21Z.1021.000 |
Date | 21 Octubre 2021 |
Record Number | JJT_20211021_OGH0002_0030OB00171_21Z0000_000 |
Judgement Number | 3Ob171/21z |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** P*****, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei W***** Limited, *****, Vereinigtes Königreich, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 37.024,83 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 2021, GZ 46 R 147/21i-8, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Betreibende beantragte zur Hereinbringung eines Anspruchs von 37.024,83 EUR sA gemäß § 331 EO die Pfändung der Werbung, die die Drittschuldnerin S***** GmbH für die Verpflichtete schaltet, durch das Verbot, Werbung bei der Drittschuldnerin direkt oder mit Hilfe von zwischengeschalteten Auftraggebern ausstrahlen zu lassen, und das an die Drittschuldnerin gerichtete Verbot der Ausstrahlung von Werbung, in der die Verpflichtete erscheint und für ihre Produkte wirbt.
[2] Das Rekursgericht wies – in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts – den Exekutionsantrag ab.
[3] 1.1 Die im außerordentlichen Revisionsrekurs gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, die darin bestehen soll, dass das Rekursgericht der Betreibenden nicht die Beantwortung des Rekurses der Verpflichteten freigestellt hat, liegt nicht vor. Das Rechtsmittelverfahren im Exekutionsverfahren ist nach wie vor grundsätzlich – abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen – einseitig (§ 65 Abs 3 EO; RS0116198 [insb T4]). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens zeigt der Revisionsrekurs keine relevanten Umstände auf (RS0116198 [T5]).
[4] 1.2 Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung zu 3 Ob 41/18b bezieht sich auf die Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zu nachträglichen Bescheinigungs-ergebnissen über die bestrittene Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten und ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidung zu 7 Ob 204/10s betraf kein für das Exekutionsverfahren.
[...
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