Entscheidungs 3Ob173/17p. OGH, 25-10-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00173.17P.1025.000
Date25 Octubre 2017
Record NumberJJT_20171025_OGH0002_0030OB00173_17P0000_000
Judgement Number3Ob173/17p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Binder – Broinger – Miedl – Ressi, Rechtsanwälte in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.257 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 1 R 81/17p-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Revisionswerber behauptete fehlerhafte Gerichtsbesetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht über das Rechtsmittel gegen das von einem Einzelrichter des Landesgerichts ohne Beifügung eines die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatzes gefällte Urteil in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Senat zu entscheiden hatte (RIS-Justiz RS0039856; E. Kodek in Rechberger4 § 479a ZPO Rz 1 aE).

Ein Antrag gemäß §§ 259 Abs 3 und 446 iVm § 479a Abs 1 ZPO wurde nämlich nicht gestellt (8 Ob 5/15s), und die bloße Bezeichnung des Erstgerichts mit dem Beisatz „in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit“ in den Adressierungen der Klage und der Berufung – ohne Beanstandung der im Ersturteil unterbliebenen Beifügung des Beisatzes – kann dies nicht ersetzen (§ 479a Abs 1 letzter Satz ZPO; 1 Ob...

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