Entscheidungs 3Ob181/17i. OGH, 25-10-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00181.17I.1025.000
Record NumberJJT_20171025_OGH0002_0030OB00181_17I0000_000
Judgement Number3Ob181/17i
Date25 Octubre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich (Einbringungsstelle), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, gegen die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen 19.108,15 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. Juli 2017, GZ 1 R 177/17p-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 8. Juni 2017, GZ 12 E 2276/17g-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Strafurteil wurde außerdem ein Wertersatzverfall gemäß § 20 Abs 3 StGB in Höhe von 19.600 EUR angeordnet. Über das Vermögen des Verpflichteten wurde mit Beschluss vom 28. November 2016 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des vom Verpflichteten angebotenen Zahlungsplans mit Beschluss vom 13. Februar 2017 aufgehoben.

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden mit Beschluss vom 19. Mai 2017 aufgrund eines Zahlungsauftrags des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch vom 11. April 2016 die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung des Wertersatzverfalls. Die Betreibende hat ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet und keinen Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 197 Abs 2 IO erwirkt.

Der Verpflichtete beantragte die Einstellung der Exekution gemäß § 197 Abs 3 IO. Beim Verfallsersatz handle es sich nicht um eine Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Beim Verfallsersatz handle es sich um eine Geldstrafe im weiteren Sinn und damit um einen ausgeschlossenen Anspruch nach § 58 Z 2 IO.

Das Rekursgericht stellte über Rekurs des Verpflichteten die Exekution gemäß § 197 Abs 3 IO iVm § 39 Abs 1 Z 2 EO unter gleichzeitiger Kostenaberkennung nach § 75 EO ein und hob alle bereits vollzogenen Exekutionsakte auf. Der Verfall sei, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 2015, G 154/2015, ausgesprochen habe, keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Mangels Vorlage der Ausfertigung eines Beschlusses gemäß § 197 Abs 2 IO mit dem Exekutionsantrag sei die Exekution einzustellen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine rechtskräftige und vollstreckbare Verfallsersatzforderung nach § 20 Abs 3 StGB idF BGBl I 2017/108 als Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO anzusehen sei oder aber eine Insolvenzforderung darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Gemäß § 58 Z 2 IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Solche Forderungen werden deshalb weder von der Insolvenzeröffnung noch vom Abschluss eines Sanierungsplans (§ 156 Abs 5 IO) oder von der Erteilung einer...

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