Entscheidungs 3Ob182/15h. OGH, 18-11-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00182.15H.1118.000 |
Date | 18 Noviembre 2015 |
Judgement Number | 3Ob182/15h |
Record Number | JJT_20151118_OGH0002_0030OB00182_15H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Mag. Dr. Ferdinand Bachinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 11.208,63 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. Mai 2015, GZ 53 R 315/14a-34, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 3. Oktober 2014, GZ 33 C 230/13y-26, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 768,24 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 128,04 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Revision ist ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs nicht zulässig, weil der Beklagte keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Zurückweisung ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Für einen sogenannten Einwendungsdurchgriff, also für die Möglichkeit eines (in der Regel) Käufers, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Verkäufer zustehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber einem anderen Vertragspartner aus einem Finanzierungsgeschäft wirksam erheben zu können, ist sowohl nach dem - hier noch anwendbaren - § 18 KSchG (aber auch nach § 13 VKrG) als auch nach den von der Judikatur außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG dafür entwickelten Grundsätzen (vgl RIS-Justiz RS0021046; RS0020649; RS0020621) stets Voraussetzung, dass von einer Person nicht nur sowohl ein Kaufvertrag als auch ein Kreditvertrag mit unterschiedlichen Personen abgeschlossen wird, sondern dass darüber hinaus eine sachliche Verbundenheit der beiden Rechtsgeschäfte dergestalt besteht, dass das Kreditgeschäft der (vollen oder teilweisen) Finanzierung des Kaufvertrags dient (sog drittfinanzierter Kauf). Erst wenn diese Konstellation vorliegt, stellt sich die Frage, ob die beiden Rechtsgeschäfte allenfalls eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
Unabhängig von der Frage, ob ein Versicherungsvertrag überhaupt als zu finanzierendes Rechtsgeschäft in diesem Sinn in...
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