Entscheidungs 3Ob184/21m. OGH, 25-11-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2022:E133218
Judgement Number3Ob184/21m
Date25 Noviembre 2021
Record NumberJJT_20211125_OGH0002_0030OB00184_21M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* P*, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 13.003,83 EUR sA und Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2021, GZ 39 R 143/21z-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 22. April 2021, GZ 49 C 332/20b-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Wien 14, auf der sie ein Einkaufszentrum betreibt. Die Beklagte ist Mieterin eines Geschäftslokals in diesem Einkaufszentrum und betreibt darin ein Nagel- und Kosmetikstudio. Das Einkaufszentrum, in dem sich ca 150 Geschäftslokale befinden, war während der drei behördlich angeordneten Lockdowns zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geöffnet, weil dort auch Geschäfte der Grundversorgung im Bereich Apotheken, Lebensmittelhandel und Drogerien etabliert sind.

Der zugrunde liegende Bestandvertrag zwischen den Streitteilen enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„3. Bestandzweck:

Der Bestandgegenstand dient zum Betreiben eines Nagelstudios mit Kosmetik und Fußpflege in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblichen Sortimentszusammensetzung bzw Betriebsform. Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen der Sortimentszusammensetzung oder der Betriebsausübungsform bedürfen der vorigen schriftlichen Zustimmung des Bestandgebers …

Dem Bestandnehmer ist es untersagt, sein Sortiment ausschließlich oder zum überwiegenden Teil über das Internet zu verkaufen und den Bestandgegenstand bloß für die Ausgabe der über das Internet bestellten Waren an die Kunden zu nutzen. …

8. Aufrechnung, §§ 1096 und 1104 ABGB, Pönale:

8.2 Der Bestandnehmer verzichtet auf eine Minderung oder Zurückhaltung des Bestandentgelts, insbesondere gemäß §§ 1096 und 1104 ABGB, sofern die Nutzung und Benutzbarkeit des Bestandobjekts nicht durch Umstände, die der Bestandgeber (die Vorinstanzen sprechen hier irrtümlich vom Bestandnehmer) zumindest grob fahrlässig zu verantworten hat, wesentlich (sowohl betreffend Umfang und Dauer) eingeschränkt wird oder dem Bestandnehmer hieraus ein erheblicher, nachweislicher Nachteil entsteht.

…“

[2] Die Bestimmungen des Mietvertrags wurden zwischen den Parteien nicht weiter besprochen.

[3] Auf der Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl I 2020/12) wurden vom Gesundheitsminister diverse Verordnungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen, die bisher auch zu drei Lockdowns führten, und zwar

- vom 16. 3. bis 30. 4. 2020 (Verordnung über vorläufige Maßnahmen BGBl II 2020/96, verlängert durch die Änderungsverordnungen BGBl II 2020/110 und BGBl II 2020/151),

- vom 17. 11. bis 6. 12. 2020 (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung BGBl II 2020/479) und

- vom 26. 12. 2020 bis 7. 2. 2021 (zweite bis vierte COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen BGBl II 2020/598, BGBl II 2021/27 und BGBl II 2021/49). Während dieser Lockdowns war das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Ausgenommen davon waren lediglich Bereiche der Grundversorgung wie Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Tankstellen, Banken, Postdiensteanbieter, Lieferdienste, öffentlicher Verkehr, Abfallentsorgungsbetriebe und KFZ-Werkstätten, später auch Bau- und Gartenmärkte sowie Pfandleihanstalten. Das Nagel- und Kosmetikstudio der Beklagten betrifft die Erbringung körpernaher Dienstleistungen und fiel daher zur Gänze unter die verordneten Betretungsverbote.

[4] Der Beklagten wurde beginnend ab Jänner 2019 gleichbleibend bis zum März 2021 monatlich ein Gesamtmietzins von 2.599,20 EUR vorgeschrieben. Für März 2020 zahlte sie die Hälfte des vorgeschriebenen Mietzinses, den Mietzins für April 2020 zahlte sie nicht. Im November 2020 zahlte sie neuerlich die Hälfte (1.299,60 EUR), für Dezember 2020 zahlte sie 1.593,15 EUR. Den Mietzins für Jänner 2021 zahlte sie nicht. Für Februar 2021 zahlte sie 1.949,40 EUR. Der Mietzins für März 2021 blieb offen. Ebenso zahlte sie die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2020 in Höhe von 951,18 EUR nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte wegen der im Verfahren gerichtlich geltend gemachten Mietzinse außergerichtlich gemahnt wurde.

[5] Die Beklagte beantragte für die Monate März bis Mai 2020 den sogenannten „Fixkostenzuschuss“ und erhielt für diesen Zeitraum einen Betrag von ca 3.000 EUR. Im zweiten Lockdown erhielt die Beklagte einen Umsatzersatz von rund 1.000 EUR.

[6] Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 13.003,83 EUR sA an Mietzinsen für März und April 2020, für November und Dezember 2020 sowie für Jänner und März 2021 und an offenen Betriebskosten aus dem Jahr 2020. Zudem erhob sie ein Räumungsbegehren. Das Geschäftslokal der Beklagten sei während der Lockdowns nicht behördlich gesperrt gewesen, sondern es habe lediglich ein Betretungsverbot für das Publikum bestanden. Außerdem sei im Bestandvertrag die Anwendung des § 1104 ABGB abbedungen worden, sodass sich die Beklagte nicht...

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