Entscheidungs 3Ob187/07g. OGH, 27-11-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00187.07G.1127.000
Date27 Noviembre 2007
Judgement Number3Ob187/07g
Record NumberJJT_20071127_OGH0002_0030OB00187_07G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dietmar H*****, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wider die Antragsgegnerin Monika H*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 29. Mai 2007, GZ 23 R 55/07m-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 29. Dezember 2006, GZ 1 C 175/03w-40, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen und das darüber abgeführte Verfahren ab Antragstellung werden im Umfang eines Teilbegehrens von 3.500 EUR für Mietzinse von Juni 2001 bis Juli 2002 als nichtig aufgehoben; insoweit wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Antrag des Antragstellers, die im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 20.000 EUR als unangefochten unberührt bleiben, werden im Umfang von weiteren 21.500 EUR aufgehoben.

Dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Parteien hatten am 10. Mai 1996 geheiratet. Für den Antragsteller war es die erste, für die Antragsgegnerin die dritte Ehe, in die sie einen 1986 geborenen Sohn mitbrachte. Miteinander haben die Parteien keine Kinder.

Unmittelbar vor der Eheschließung hatte die Frau mit ihrem Vermögen um 3,9 Mio S ein Haus und eine Wohnzimmereinrichtung gekauft, sie brachte auch einen Pkw Audi A4 in die Ehe ein. In einem Notariatsakt verzichtete der Mann auf jegliche Ansprüche an dieser Liegenschaft, die nach dem Vertrag als Ehewohnung dienen sollte. Die Frau verzichtete dagegen auf allfällige Ansprüche an der damaligen Genossenschaftswohnung des Mannes in Wien.

Mit Urteil des Erstgerichts vom 20. Jänner 2003 wurde die Ehe geschieden, beide Teile verzichteten auf nachehelichen Unterhalt. Die eheliche Lebensgemeinschaft war im Jänner 2001 aufgehoben worden, die Ehegatten lebten aber noch bis Juni 2001 in derselben Wohnung am Sitz des Erstgerichts.

Der Mann beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Gegenstand der im Instanzenzug ergangenen Entscheidungen war aber nur sein Begehren, die Frau zur Abgeltung sämtlicher Aufteilungsansprüche und seiner Mietzinszahlungen [für die zuletzt bewohnte Wohnung] zur Zahlung von 45.000 EUR zu verhalten.

Dazu brachte er im Wesentlichen vor: Ehewohnung sei zunächst das Haus der Frau gewesen. In der Folge sei es weiter Ehewohnung geblieben, auch wenn die Frau in Wien eine Wohnung gemietet habe. Zuletzt sei Ehewohnung die von ihm gemietete Wohnung in B***** (im Folgenden nur B*****) gewesen. Sein Verzicht in Ansehung der ersten Ehewohnung sei nicht rechtswirksam, weshalb ihm die Frau die von ihm in Form von Arbeitsleistungen und finanziell dafür erbrachten Investitionen abzugelten habe. Dafür habe er schon bei früheren Vergleichsverhandlungen eine Untergrenze von 38.000 EUR genannt. Weiters habe sie für die in den Monaten Juni 2001 bis Juli 2002 aufgelaufenen Mietzinse der letzten Ehewohnung von insgesamt 7.070 EUR nichts bezahlt. Die Frau habe im Juli 2002 in seinem Eigentum stehende Gegenstände im Gesamtwert von 2.000 EUR entfernt. Sie habe auch die gesamte Einrichtung im Wert von mindestens 15.000 EUR mitgenommen. Während die Frau über mehrere Liegenschaften und Ersparnisse verfüge, sei er vermögenslos und habe Schulden. „Bareinzahlungen" seien großteils durch ihn geleistet worden. Die Frau begehrte ihrerseits Schadenersatz von 44.776,42 EUR. Sie wendete gegenüber dem Begehren auf Zahlung von Mietzins Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein und bestritt das Vorhandensein aufzuteilenden Vermögens. Sie habe sowohl das Haus als auch die Wohnungen in Wien und B***** aus eigenem Vermögen finanziert. Der Mann habe dazu nichts beigetragen, sondern die Wohnung in B***** ausgeräumt und die Fahrnisse darin mitgenommen. Er habe nur minimal an der Renovierung des Hauses mitgearbeitet, vielmehr nur Hilfs- und Gartenarbeiten verrichtet. Die von ihm bis Ende 1996 bewirkte Wertsteigerung habe er in der Folge wieder abgewohnt. Aus ihrem Haus habe er Gegenstände im Wert von 36.336,52 EUR gestohlen sowie mutwillig Schäden am Haus und weiters durch Aufdrehen von Heizung und Saunaofen im Ausmaß von mehr als 5.300 EUR verursacht. Außerdem habe sie ihm 3.115 EUR für einen Autokauf geborgt. Sie habe immer wieder die Schulden des Mannes ausgeglichen. Er habe auf eine Ausgleichszahlung in Ansehung des nach der Scheidung vereinbarungsgemäß in ihrem Eigentum verbleibenden Hauses verzichtet. In dem Haus hätten sie keine nennenswerte Zeit lang gewohnt, es sei daher nie Ehewohnung gewesen. Sie habe die Einrichtung der Wohnung in...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT