Entscheidungs 3Ob194/15y. OGH, 16-12-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00194.15Y.1216.000
Date16 Diciembre 2015
Judgement Number3Ob194/15y
Record NumberJJT_20151216_OGH0002_0030OB00194_15Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwältin in Wien, wegen 70.205,87 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2015, GZ 13 R 54/15d-45, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Dezember 2014, GZ 24 Cg 110/13t-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.053,08 EUR (hierin enthalten 342,18 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kaufte im August 2011 in der Galerie der Beklagten das Werk „New Coke 1985“ von Andy Warhol, einen Unikat-Handsiebdruck, um 70.000 EUR. Es war damals gerahmt und hinter Acrylglas. Über den Zustand oder allfällige Beschädigungen des Werks wurde vor Abschluss des Kaufvertrags nicht gesprochen. Es fand auch keine Ausrahmung zum Zweck der Untersuchung statt. Eine solche wurde weder vom Mitarbeiter der Verkäuferin angeregt noch vom Geschäftsführer der Klägerin gewünscht.

Nach dem Kauf wurde das Bild im Zustand wie bei Übernahme in den Unternehmensräumlichkeiten der Klägerin ausgestellt. Im Februar 2013 beabsichtigte die Klägerin, den Druck neu rahmen zu lassen, weil ihr Geschäftsführer bemerkte, dass sich etwas leicht wellte, wobei er annahm, es handle sich dabei um das Glas. Er brachte den noch immer wie beim Kauf gerahmten Druck zu einer Fachgalerie in München, die einen Vergoldermeister mit der Neurahmung beauftragte. Dieser stellte bei der Ausrahmung folgende erhebliche Mängel des Werks fest: im Streiflicht wie auch frontal, sowohl links oben als auch links unten erkennbare Knicke im Karton, die in drei Fällen auch zum Bruch der Farboberfläche geführt haben; Knitterspuren im rechten unteren Teil; am gesamten Blatt verteilte feine Kratzer in der Farboberfläche; eine verwackelte Schnittkante am rechten Rand; auf der Rückseite annähernd ein Dutzend über die gesamte Fläche verteilte Verletzungen der Kartonoberfläche und Papierlagen-Abrisse, die von einer unsachgemäßen Entfernung von Montagehilfen herrühren. Er brachte sie am 27. Februar 2013 seiner Auftraggeberin, der Fachgalerie, zur Kenntnis. Die Mängel waren dem Geschäftsführer der Klägerin bis dahin nicht bekannt gewesen. Die Kenntnis führte bei ihm dazu, dass er den Druck subjektiv als wertlos ansah.

Mit E-Mail vom 8. März 2013 leitete die Klägerin den Zustandsbericht weiter, wies die Beklagte darauf hin, dass der Zustand des Blattes auf der Rückseite „katastrophal“ sei, und forderte diese auf, einen Termin für die Abholung des Bildes zu vereinbaren und „das Geld“ mitzubringen. Die Beklagte lehnte die von der Klägerin damit beabsichtigte Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Die vorliegenden Mängel des Werks sind nur nach einer Ausrahmung ersichtlich. Auch die Knitterspuren und feinen Kratzer sind unter dem Acrylglas nicht erkennbar, wenn man nicht gezielt danach sucht. Es bedurfte keiner besonderen Fachkenntnisse, um den Druck vor dem Kauf durch die Klägerin auszurahmen, der dafür nötige Aufwand war aber aufgrund der vielen, mit Pressluft ins Holz geschossenen Stifte erheblich. Deckkarton, Passepartout sowie die Montage in offenen Plastikecken waren ebenfalls Hindernisse, die einem Laien eine Begutachtung erschwerten...

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