Entscheidungs 3Ob201/99a. OGH, 26-04-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00201.99A.0426.000
Date26 Abril 2000
Judgement Number3Ob201/99a
Record NumberJJT_20000426_OGH0002_0030OB00201_99A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roswitha S***** und 2. Franz S*****, beide vertreten durch Dr. Siegfried Leitner und Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Marktgemeinde L*****, und 2. Sport- und Turnverein S*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. Mai 1999, GZ 4 R 261/98d-62, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. September 1998, GZ 16 Cg 191/95h-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit damit das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, ab sofort die von der auf dem Grundstück ***** der Liegenschaft Grundbuch *****gelegenen Lautsprecheranlage sowie Asphaltbahn ausgehenden Lärmimmissionen auf die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs ***** der klagenden Parteien zu unterlassen, abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird das abweisende Urteil der Vorinstanzen als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus. Die erstbeklagte Gemeinde ist Eigentümerin und der zweitbeklagte Sportverein Bestandnehmer zweier [angrenzender] Liegenschaften, auf welchen diverse Sportanlagen samt Nebeneinrichtungen und Freizeitveranstaltungen betrieben werden.

Die Liegenschaft der Kläger liegt im Freiland.

Der zumindest sei 1949 bestehende Sportplatz wurde von der erstbeklagten Partei 1959 an die zweitbeklagte Partei in Bestand gegeben. Mit der Errichtung eines Vereinshauses samt Dusch-, Kabinen-, Geräte- und Clubräumlichkeiten sowie einer Platzwartwohnung im nordöstlichen Teil des Grundstückes 1387/2 wurde 1963 begonnen; 1965 spielten drei Mannschaften, 1969/1970 spielten vier Mannschaften; 1970 wurde erstmals ein Lautsprecher mit Flutlicht installiert; 1971 wurde das Vereinshaus seiner Bestimmung übergeben. 1972 begannen die Kläger mit dem Bau ihres Einfamilienhauses. Zwischen 1974/1976 wurde die Spielanlage renoviert; 1976 das erste Zeltfest veranstaltet. 1976 spielten vier Mannschaften. 1977 gab es ein weiteres Zeltfest und es wurde der Lautsprecher in die Mitte der Sportanlage verlegt. Zwischen 1981 und 1983 wurde auf dem Grundstück 1376/1 ein Trainingsplatz errichtet und eine viermastige, etwa 10 m hohe Flutlichtanlage ca 40 m, 90 m, 95 m und 125 m (Luftlinie) vom Haus der Kläger entfernt nördlich und südlich des Trainingsplatzes installiert. 1983 spielten fünf Mannschaften mit durchschnittlich 85 Zuschauern pro Spiel. 1984 fand das erste Pfingstturnier statt, nachdem bereits zuvor Sommerfeste abgehalten worden waren. 1986 wurde die Errichtung eines weiteren Zubaues bewilligt. 1987/1988 wurde eine aus zwei Masten bestehende neue Lautsprecheranlage entlang der nördlichen Sportplatzbegrenzung in Betrieb genommen. 1990 gab es durchschnittlich 85 Besucher je Spiel. 1991 wurde im südöstlichen Teil des Grundstückes 1387/2 eine Asphaltbahn errichtet und diese 1993 überdacht. Seither wird diese regelmäßig täglich, insbesondere in den Abendstunden bis 22.00 Uhr, (mit eisstockähnlichen Geräten) bespielt. Ebenfalls 1993 wurde die Lautsprecheranlage geändert bzw neu installiert. 1994 wurde die Asphaltbahn umhaust. 1995/1996 spielten vier Mannschaften mit durchschnittlich 68 Zuschauern pro Spiel. Der Grenzwert für zulässige, typischerweise aus solchen Sportanlagen zu erwartende Immissionen für "Grünland - kleine Spiel- und Sportanlagen mit Zuschauerplätzen" beträgt im Mittel 65 dB. An der Grundgrenze der Kläger zu den Liegenschaften der erstbeklagten Partei besteht ein Grundgeräuschpegel, bei welchem Ruhe zu herrschen scheint, zwischen 35 dB tagsüber und 42 dB abends. Durch ein Fußballspiel ohne Lautsprecherbetrieb entsteht ein Beurteilungspegel (Mittelwert) von 58 dB mit Lärmspitzen bis 64 dB; werden die Lautsprecher betrieben, steigt der Beurteilungspegel auf 61 dB (gegenüber 1992 von 69 dB) mit Lärmspitzen bis 70 dB. Während des Trainings auf dem Trainingsplatz entsteht ein Beurteilungspegel von 52 dB mit Lärmspitzen bis 57 dB, wobei vor dem Bestand des Trainingsplatzes ein Beurteilungspegel von 56 dB und Lärmspitzen bis 64 dB gegeben waren. Durch den Betrieb der Asphaltbahn mit Dach ohne Seitenwände entsteht ein Beurteilungspegel von 50 dB mit Lärmspitzen bis 63 dB, welche Pegel durch die Montage der Seitenwände um 2 dB erhöht wurden. Während eines Zeltfestes auf den Liegenschaften der beklagten Parteien wurden in der Zeit 3. bis 6. 7. 1998 bis 22.00 Uhr Maximalpegel von 76 dB (Disco, Autodrom) und nachts bis 72 dB gemessen. Die Immissionen im Aufenthaltsbereich der Kläger sind naturgemäß geringer als jene an der Grundgrenze zu den Liegenschaften der beklagten Parteien. Eine Erhöhung des Störlärms von zB 10 dB über den Grundgeräuschpegel bedeutet eine Verdoppelung der empfundenen Lautheit. Nach den Empfehlungen der WHO wird tagsüber ein durchschnittlicher Lärmpegel von 55 dB als gesundheitlich nicht beeinträchtigend beachtet. 10 dB über dem Grundgeräuschpegel werden allgemein als Grenze zumutbarer Störung angesehen. Einer Überschreitung des Grundgeräuschpegels von 25 dB und mehr sind insbesondere Stadtbewohner und Anrainer von öffentlichen Verkehrswegen ausgesetzt.

Die von der Flutlichtanlage ausgehende Immission bewirkte zwischen 1983 und 1997 eine Umgebungsaufhellung, wobei in reinen Wohngebieten ein Grenzwert der vertikalen Beleuchtungsstärke von 1 Lux auf Fensterebene gemessen vorgeschlagen wird, an der Grundgrenze der klagenden Parteien aber eine Beleuchtungsstärke von 9 bis 11 Lux, an der Terrasse von 7 Lux und am Wohnzimmerfenster von 8,4 bis 12 Lux, gegeben war. Darüber hinaus bestand eine erhebliche physiologische Blendwirkung durch im Blickfeld im südlichen Bereich des Trainingsplatzes befindliche zwei Lichtfluter. Durch eine Veränderung der Neigungswinkel und das Anbringen von Blendschutzgittern gegen Ende 1997 stellt die Fluchtlichtanlage nunmehr keine unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung dar.

Ab 1993 erstatteten die Kläger insbesondere wegen des Lärmes Anzeigen an diverse Behörden.

Mit ihrer Klage hatten die Kläger das Begehren erhoben, die beklagten Parteien seien schuldig, ab sofort den Betrieb der Asphaltbahn, der Lautsprecheranlage und der auf vier Lichtmasten installierten Flutlichtanlage zu unterlassen. In der Folge dehnten sie dieses Begehren in der Weise aus, dass die beklagten Parteien schuldig seien, auch die von den bezeichneten Anlagen ausgehenden Immissionen zu unterlassen.

Sie erstatteten dazu folgendes wesentliche Vorbringen:

Die zweitbeklagte Partei als offenbare Bestandnehmerin der erstbeklagten Partei betreibe ohne jedweden behördlichen Konsens diverse Sportanlagen und Nebeneinrichtungen, darunter eine Asphaltbahnanlage, eine Lautsprecher- und eine Flutlichtanlage. Seit September 1983 befänden sich auf der Liegenschaft der beklagten Parteien zwei leistungsstarke Lautsprecher auf den Masten, von denen einer sich ca 50 m von ihrem Wohnzimmerfenster und der zweite ca 40 m von ihrem Wohnhaus entfernt befindet. Sämtliche Einrichtungen lösten Immissionen aus, die das ortsübliche Maß bei weitem überstiegen. Sämtliche Anlagen einschließlich der Sportstätten und der darauf errichteten Baulichkeiten seien ohne Widmungsbewilligung errichtet worden, weshalb die in der Steiermärkischen Bauordnung enthaltenen Schutznormen verletzt würden. Die erstbeklagte Partei dulde die beharrlichen Rechtsverletzungen durch die zweitbeklagte Partei, ohne jemals wirksam eingegriffen zu haben. Sie (Kläger) seien seit Jahren bemüht, einen konsensmäßigen Zustand zu erwirken. Die erstbeklagte Partei habe als Eigentümerin der anrainenden Grundstücke die Möglichkeit, auch durch privatrechtliche Maßnahmen die Lärm- und Lichtimmissionen auf das ortsübliche Maß zu reduzieren. Die zweitbeklagte Partei hafte nach ständiger Rechtsprechung als unmittelbar verantwortliche und schuldhaft handelnde Verursacherin. Von der Grundeigentümerin könne Abhilfe erwartet werden. Der Betrieb der Asphaltbahn sei mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden, insbesondere auch durch das Zusammenstoßen der Asphaltstöcke. Die Kläger seien nicht willens und nicht verpflichtet, den durch diese Asphaltbahn verursachten Lärm, der das ortsübliche Maß um ein Mehrfaches gegenüber dem Grundgeräuschpegel überschreite, zu dulden. Durch den Betrieb der Lautsprecheranlage würden gesundheitsschädigende Werte erzielt, die den Grundgeräuschpegel um 27 bis 38 dB überschritten. Nach einem eingeholten Gutachten liege aus schalltechnischer Sicht eine starke Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch diese Anlage vor. Durch die Flutlichtanlage werde trotz vorhandenen Jalousien der Bereich ihrer Liegenschaft und der Wohnbereich hell ausgeleuchtet. Dazu komme, dass durch das Vorhandensein der Flutlichtanlage auch in den Abend- bis in die Nachtstunden lärmerregend trainiert werde. Die Flutlichtanlage bewirke zunächst unmittelbar eine das ortsübliche Maß übersteigende Belastung durch Helligkeit und mittelbar eine das ortsübliche Maß überschreitende abendliche Lärmbelästigung.

Aus Aufzeichnungen, die sie geführt hätten, gehe hervor, dass - von den Wintermonaten abgesehen - nahezu täglich unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht würden. Die Asphaltbahn sei so gut wie täglich abends von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen...

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