Entscheidungs 3Ob206/12h. OGH, 23-01-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00206.12H.0123.000 |
Date | 23 Enero 2013 |
Judgement Number | 3Ob206/12h |
Record Number | JJT_20130123_OGH0002_0030OB00206_12H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** D*****, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Einbringungsstelle, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. August 2012, GZ 22 R 225/12p-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 7. Juni 2012, GZ 2 C 1188/11a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.696,50 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kinder des Klägers erhielten Unterhaltsvorschüsse von insgesamt 63.808,40 EUR, die vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Klägers fällig wurden. Diese Forderungen gingen gemäß § 30 UVG auf die beklagte Republik Österreich über.
Im mit Beschluss vom 6. September 2010 über das Vermögen des Klägers eröffneten Konkursverfahren meldete die Beklagte die Unterhaltsrückstände von 63.808,49 EUR an; der Masseverwalter anerkannte diese Forderung. Mit Beschluss vom 27. Jänner 2011 (bekannt gemacht am 22. Februar 2011) wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der Konkurs aufgehoben.
Am 27. Mai 2011 beantragte die Beklagte zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsrückstände von 63.808,49 EUR die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO unter Hinweis auf das gesetzliche Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO. Die beantragte Exekution wurde am 1. Juni 2011 bewilligt.
Der Kläger erhob Oppositionsklage und begehrte, die bewilligte Forderungsexekution für gehemmt bzw den Anspruch für erloschen zu erklären. Nach Beendigung des Konkursverfahrens sei eine Exekutionsführung auf die Differenz der Existenzminima nach § 291a EO und § 291b EO unzulässig.
Die Beklagte wendete ein, für die bis zur Konkurseröffnung entstandene Unterhaltsforderung könne auf die Differenz zwischen den Existenzminima gemäß § 291a EO und § 291b EO Exekution geführt werden, weil dieses Vermögen vom Konkursverfahren unberührt...
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