Entscheidungs 3Ob217/05s. OGH, 26-04-2006

ECLIECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00217.05S.0426.000
Judgement Number3Ob217/05s
Date26 Abril 2006
Record NumberJJT_20060426_OGH0002_0030OB00217_05S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****-AG, *****, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Gerhard F*****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 1,172.341,13 EUR s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2004, GZ 46 R 231/04t, 426/04v bis 430/04g-55, womit u.a. der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. März 2004, GZ 16 E 571/04h-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bewilligung der Exekution auch zur Hereinbringung von Prozesskosten von 3.729,96 EUR s. A. richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Pfändung der Gesamtrechte des Verpflichteten als Begünstigter und änderungsberechtigter Stifter unter Einbeziehung der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung des Erstgerichts durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderungen derselben gegen die A***** Privatstiftung, *****, als Begünstigter und Endbegünstigter bewilligt wird. Dagegen hat das Verbot an die Privatstiftung (Punkt A.1.b der angefochtenen Entscheidung) zu entfallen. Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 3.729,96 EUR (darin 621,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 2. März 2004 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund dreier im Instanzenzug ergangener Urteile zur Hereinbringung von 1,172.341,13 EUR s.A. zuzüglich Prozesskosten erster Instanz sowie von Kosten des Rechtsmittelverfahrens von 5.181,63 EUR s.A. und 3.729,96 EUR s.A. gegen den Verpflichteten u.a. die Exekution nach § 294 EO auf Forderungen desselben gegen eine (im Firmenbuch eingetragene) Privatstiftung mit Sitz in Wien als Begünstigter und Endbegünstigter. Das Gericht zweiter Instanz bewilligte (Punkt A.1.b) in Abänderung der insoweit abweisenden Entscheidung erster Instanz der betreibenden Partei auch die Exekution durch Pfändung des Rechts des Verpflichteten als Stifter der Privatstiftung auf Änderung (§ 33 PSG) der Stiftungsurkunde (§§ 331 ff EO). Zugleich untersagte es der Privatstiftung „Änderungen der Stiftungsurkunde entgegenzunehmen". Die Entscheidung über den Verwertungsantrag blieb vorbehalten. § 33 Abs 2 PSG ermögliche ein freies Änderungsrecht des Stifters einer Privatstiftung, wodurch diesem die Verfolgung von eigentümerähnlichen Interessen über die Errichtung der Stiftungserklärung hinaus bis zu dessen Tod eröffnet werde. Er könne auch den Stiftungsvorstand anweisen, Stiftungsvermögen an ihn auszukehren. Daher könnten seine Gläubiger Exekution in das gesamte Stiftungsvermögen, das für sie einen Haftungsfond darstelle, nach den §§ 331, 333 EO führen. Diese Exekution sei auch ohne Widerruf der Privatstiftung möglich. Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, zur Frage der Pfändung von Rechten des Stifters „bestehe kaum Judikatur" - zugelassene Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Exekution auf andere Vermögensrechte ist in Ansehung der betriebenen Kostenforderung von 3.729,96 EUR im Titelverfahren jedenfalls unzulässig, im übrigen aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die betreibende Partei erstattete von sich aus eine Revisionsrekursbeantwortung, die ihr allerdings auch vom erkennenden Senat freigestellt worden wäre, weil sie sonst keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den Einwänden des erst in dritter Instanz ins Verfahren einbezogenen Verpflichteten zu äußern (vgl 3 Ob 162/03z,

163/03x = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [Korn] = RZ

2004, 138 = RdW 2004, 417 = ecolex 2004, 616 u.a.; RIS-Justiz

RS0118686). Bei diesem Sachstand bedarf es keiner Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung. Dass in gewissen Ausnahmefällen vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen eine Revisionsrekursbeantwortung zulässig ist, entspricht der Rsp des erkennenden Senats (3 Ob 162/03z, 163/03x).

b) Zur Anfechtung der betriebenen Kostenforderung von 3.729,96 EUR:

Die auf Grund mehrerer, wenn auch im selben Verfahren ergangenen

Exekutionstitel betriebenen Forderungen erteilten

Exekutionsbewilligungen sind, was die Anfechtbarkeit beim Obersten

Gerichtshof betrifft, getrennt zu betrachten (3 Ob 286/02h = SZ

2003/40 = RPflE 2003/90; 3 Ob 232/03v; 3 Ob 305/05g; RIS-Justiz

RS0002316). Da der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung der betriebenen Kostenforderung von 3.729,96 EUR s.A. den Betrag von 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs insoweit nach § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

c) In seinem Rechtsmittel macht der Verpflichtete geltend, sowohl das Widerrufsrecht nach § 34 PSG als auch das Änderungsrecht nach § 33 PSG seien unübertragbar und nach herrschender Ansicht höchstpersönliche Gestaltungsrechte des Stifters, woran auch die Entscheidung 6 Ob 106/03m nichts ändere. Die Ausübung des Widerrrufsrechts durch den Sachwalter des Stifters folge geradezu aus dem Sinn und Zweck der Höchstpersönlichkeit. Diesem würde es aber zuwiderlaufen, diese Rechte von nicht die Interessen des Stifters verfolgenden Dritten ausüben zu lassen. Das Widerrufsrecht als solches sei überdies kein Vermögensrecht. Nur der grundsätzlich übertragbare Anspruch des Letztbegünstigten sei durchaus pfändbar. Die Pfändung des Widerrufsrechts könnte überhaupt nur sinnvoll sein, wenn der Stifter auch Letztbegünstigter sei. Das Änderungsrecht sei ebenfalls kein vermögenswertes Recht und dürfe auch gar nicht „widerrufsgleich" eingesetzt werden. Außerdem sei weder...

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