Entscheidungs 3Ob221/11p. OGH, 14-12-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00221.11P.1214.000
Date14 Diciembre 2011
Record NumberJJT_20111214_OGH0002_0030OB00221_11P0000_000
Judgement Number3Ob221/11p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der G*****, geboren am ***** 1920, *****, über den Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. M*****, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. September 2011, GZ 44 R 293/11f-147, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 25. März 2011, GZ 30 P 41/10a-131, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Jänner 2010 (ON 34) wurde RA Dr. K***** vom Erstgericht zum Sachwalter für die am ***** 1920 geborene und derzeit in einem Pflegeheim betreute Betroffene bestellt und mit der Besorgung folgender Angelegenheiten betraut:

- finanzielle Angelegenheiten, Einkommens- und Vermögensverwaltung;

- Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden sowie privaten Vertragspartnern

- Einwilligung zu medizinischen Heilbehandlungen

- Bestimmung des Aufenthaltsorts.

Die Betroffene hatte Rechtsanwältin Dr. M***** am 11. Jänner 2010 eine umfassende Vertretungsvollmacht - keine Vorsorgevollmacht (§§ 284 f ABGB) - erteilt (Beilage zu ON 140). Der Sachwalter der Betroffenen hat die Vollmacht am 14. September 2010 und am 17. Jänner 2011 widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2011 (bei ON 123) beantragte die „bevollmächtigte Rechtsanwältin namens der Betroffenen die Umbestellung des Sachwalters. Dieser gehe auf Anregungen der bevollmächtigten Vertreterin der Betroffenen grundsätzlich inhaltlich nicht ein, sondern reagiere darauf stereotyp und reflexartig lediglich mit einer Vollmachtskündigung „aus anwaltlicher Vorsicht“; er verfüge offensichtlich nicht über ausreichende personelle Ressourcen, um sich fristgerecht um eine Verbesserung der persönlichen Lebenssituation der Betroffenen kümmern zu können und lasse schließlich höchstgerichtliche Entscheidungen außer Acht.

Mit Beschluss vom 25. März 2011 (ON 131) wies das Erstgericht den Antrag der einschreitenden Rechtsanwältin auf Umbestellung des Sachwalters zurück. Es traf folgende Feststellungen:

Seit einigen Wochen ist die Betroffene nicht mehr fähig, sich verbal auszudrücken; ihr Gesundheitszustand hat sich verschlechtert. Sie wirkt nicht mehr orientiert, verhält sich interesselos und apathisch. Sie nimmt ihre Umgebung nicht mehr wahr und ist nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Die Betroffene ist nicht mehr gehfähig und muss gefüttert werden. Aufgrund … steht fest, dass die Betroffene aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage wäre, eine Vollmacht zu erteilen.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass zwar eine von einer betroffenen Person zuvor wirksam erteilte Bevollmächtigung auch...

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