Entscheidungs 3Ob231/10g. OGH, 14-12-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00231.10G.1214.000
Judgement Number3Ob231/10g
Record NumberJJT_20101214_OGH0002_0030OB00231_10G0000_000
Date14 Diciembre 2010
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei M*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 4. August 2010, GZ 22 R 194/10a-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 16. April 2010, GZ 2 C 755/08a-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.049,04 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 174,84 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** S*****. Die Ehe der Streitteile wurde mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 16. November 2005 geschieden. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und in Österreich wohnhaft; die Beklagte ist deutsche Staatsbürgerin und in Deutschland wohnhaft.

Nach der Scheidung wurde in der Folgesache wegen Zugewinnausgleichs im Protokoll über die Sitzung vom 20. Dezember 2006 unter anderem festgehalten, dass beide Parteien übereinstimmend erklären, dass die Schulden bei der Sparkasse S***** im Zusammenhang mit dem Haus stehen und in Österreich abgehandelt werden sollen, ebenso vom Antragsgegner in der Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrags hierauf geleistete Zins- und Tilgungsleistungen sowie ein möglicher, vom Antragsgegner bestrittener Nutzungsentschädigungsanspruch der Antragstellerin, die das Haus in S***** seit der Trennung im Jahr 2002 nicht mehr bewohnt.

Am 15. November 2007 schlossen die Parteien in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht München einen Vergleich, in dem sich der dortige Antragsgegner (und nunmehrige Kläger) verpflichtete, zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs und eines Ausgleichsanspruchs für das von ihm an die Antragstellerin (und nunmehrige Beklagte) überlassene gemeinschaftliche Wohnmobil und zur Abgeltung des von der Antragstellerin nach der Trennung zurückgeführten gemeinsamen Kredits bei der C***** Bank in Höhe von 8.363,57 EUR an die Antragstellerin 16.000 EUR zu zahlen. Dieser Titel über 16.000 EUR wurde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.

Zuvor hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach ihr der Kläger zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs und des Gesamtschuldnerausgleichs der Parteien (vorbehaltlich einer Regelung betreffend das Haus) 16.681,78 EUR zahlen solle. Zu...

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