Entscheidungs 3Ob233/18p. OGH, 19-12-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00233.18P.1219.000
Date19 Diciembre 2018
Record NumberJJT_20181219_OGH0002_0030OB00233_18P0000_000
Judgement Number3Ob233/18p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin O***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Wien 1, Rotenturmstraße 5–9, diese vertreten durch durch die A***** GmbH, *****, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen Enteignungsentschädigung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 2 R 129/18f-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. August 2018, GZ 4 Nc 47/18t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsrekurses der Antragstellerin sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 31. Jänner 2018 wurde der Antragsgegnerin eine Dienstbarkeit zur Errichtung einer Autobahn auf einer Liegenschaft der Antragstellerin eingeräumt. Die Entschädigungssumme wurde in diesem Bescheid mit 80.055 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 5. Februar 2018 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahin, dass gegen den Bescheid eine Beschwerde binnen vier Wochen an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne, während ein ordentliches Rechtsmittel bezüglich der Höhe der zuerkannten Entschädigung nicht zulässig sei. Beide Parteien erhoben keine Beschwerde; der Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 4. Juni 2018 beim Erstgericht eingebrachten Antrag die Neufestsetzung der Entschädigung gemäß § 20 Abs 3 Bundesstraßengesetz 1971. Die Antragstellerin führte aus, dass der angemessene Entschädigungsbetrag 136.300 EUR zuzüglich Abgeltung des Aushubmaterials betrage.

Das Erstgericht wies den Antrag als verspätet zurück. Es ging davon aus, dass der Enteignungsbescheid bereits nach seiner Erlassung am 31. Jänner 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine mögliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sei ein außerordentliches Rechtsmittel und könne die Rechtskraft des Bescheids nicht aufheben. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Neufestsetzung der Entschädigung vom 4. Juni 2018 sei die Dreimonatsfrist des § 20 Abs 3 BStG 1971 bereits verstrichen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, weil es sich den Argumenten des Erstgerichts anschloss. Nach Darlegung der widerstreitenden Ansichten im Schrifttum sei hervorzuheben, dass die Rechtsfrage, ob die Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde an ein Verwaltungsgericht als ordentliches Rechtsmittel qualifiziert werden könne, bisher weder vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Obersten Gerichtshof geklärt worden sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Rechtskraft des Enteignungsbescheids sei aber vertretbar. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil auch die Antragstellerin beachtliche Argumente für ihre – gegenteilige – Rechtsansicht in Anspruch nehmen könne.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche...

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