Entscheidungs 3Ob25/07h. OGH, 22-02-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00025.07H.0222.000
Date22 Febrero 2007
Judgement Number3Ob25/07h
Record NumberJJT_20070222_OGH0002_0030OB00025_07H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Jitka H***** , vertreten durch die Betreuerin Christina Benesch, c/o Pro Mensch Geschäftsstelle Saarbrücken, Saarbrücken, Försterstraße 36, Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch Mag. Beate Aberham-Gottesmann, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Michael H*****, vertreten durch Mag. Martin M. Gregor, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorläufigen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2006, GZ 43 R 635/06k-45, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Meidling vom 14. August 2006, GZ 21 C 88/05t-36, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Sicherungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wird.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 266,69EUR (darin 44,45 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz, die mit 333,12EUR (darin 55,52 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 399,74EUR (darin 66,62EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien haben am 5. November 1998 die Ehe geschlossen. Die Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden nur Klägerin) war damals tschechische Staatsbürgerin, hat aber nunmehr ebenso wie der Beklagte und Antragsgegner (im Folgenden nur Beklagter) die österreichische Staatsangehörigkeit. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Streitteile war in Wien. Ein Scheidungsverfahren ist zu AZ C 19/06x des Erstgerichts anhängig.

Die eheliche Wohnung war eine Genossenschaftswohnung, zu deren Anschaffung und Adaptierungskosten beide Eheleute beigetragen haben. Die Klägerin arbeitete als Peep-Show-Darstellerin. Im Jahr 2000 verschaffte ihr der Beklagte eine Anstellung als Verpackerin, dann fand die Klägerin eine andere Arbeit in einem Handy-Reparaturunternehmen. Im Jahr 2002 arbeitete sie wieder in Peep-Shows, nicht jedoch als Prostituierte. Im Winter 2001/2002 kam es aus nicht feststellbaren Gründen zu einer vorübergehenden Trennung der Eheleute, im Sommer 2002 dann zu einer endgültigen Trennung. Der Beklagte verdient monatlich 1.283 EUR netto und hat keine weiteren Sorgepflichten. Für die Klägerin leistet er die Mitversicherung in der Krankenversicherung von monatlich 45 EUR. Diese benötige die Klägerin aber nicht, weil sie, nun in Deutschland lebend, selbst krankenversichert sei. Die Klägerin war vom 12. Oktober 2003 bis 30. Jänner 2004, vom 9. März bis 19. Mai 2004, vom 1. bis 14. September 2004 und vom 13. Juni bis 23. August 2005 in stationärer und teilstationärer Behandlung in Kliniken in Sonnenberg aufhältig. Für sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken eine Betreuung gemäß § 1896 I dBGB angeordnet. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist die Klägerin für Tätigkeiten des Arbeitsmarkts nicht leistungsfähig. Sie bezieht in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem deutschen Sozialgesetzbuch II (im Folgenden nur dSGB II) und bezog vom 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2006 unter diesem Titel monatlich 592,25 EUR (Regelleistung von 345 EUR sowie Zuschuss zur Unterkunft und Heizung von 247,25 EUR). Vor dem Inkrafttreten des dSGB II bezog die Klägerin Sozialhilfe von 298 EUR monatlich. Aufgrund des Bezugs dieser Sozialleistungen ist die...

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