Entscheidungs 3Ob259/03i. OGH, 25-03-2004
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00259.03I.0325.000 |
Record Number | JJT_20040325_OGH0002_0030OB00259_03I0000_000 |
Judgement Number | 3Ob259/03i |
Date | 25 Marzo 2004 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Parteien 1. Dr. Monika U*****, und 2. Mag. Susanne B*****, vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft, infolge der Revisionsrekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 47 R 685/03p-50, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 12. Juni 2003, GZ 18 E 38/01i-46, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung der ersatzlosen Beseitigung von Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses aufgehoben und die Exekutionssache insoweit an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekurse selbst zu tragen.
Begründung:
Eine näher bezeichnete Wiener Liegenschaft steht im Eigentum der Streitteile (1/3 der betreibenden Partei, 1/6 der Erstverpflichteten und 1/2 der Zweitverpflichteten). Am 23. Oktober 2001 schlossen sie vor einem Bezirksgericht einen prätorischen Vergleich, in welchem sie die Aufhebung ihrer Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 vereinbarten.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag der betreibenden Partei auf "körperliche Teilung" der Liegenschaft durch Schaffung von Wohnungseigentum und bestellte einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Immobilienwesens, der eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs 1 Z 2 WEG 2002 und ein Nutzwertgutachten gemäß § 6 Abs 1 Z 3 WEG 2002 erstellte. Während die betreibende Partei und die Erstverpflichtete dieses Gutachten akzeptierten, bestritt die Zweitverpflichtete bis zuletzt die Richtigkeit desselben. Nach einer kontradiktorischen Verhandlung fasste das Erstgericht den Beschluss, mit dem es - folgend dem ergänzten Gutachten zur Nutzwertermittlung - die Nutzwerte und Mindestanteile der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft festsetzte (Punkt 1.), das Wohnungseigentum der betreibenden Partei an neun Objekten (insgesamt 1574/4706-Anteile), der Erstverpflichteten an fünf Objekten (insgesamt 782/4706-Anteile) und der Zweitverpflichteten an elf Objekten (insgesamt 2350/4706-Anteile) begründete (Punkt 2.), die Entscheidung über allfällige Ausgleichszahlungen unter den Miteigentümern vorbehielt (Punkt 3.) und einen Zwischenfeststellungsantrag der Zweitverpflichteten zurückwies (Punkt 4.). Es ging im Wesentlichen vom Nutzwertgutachten des...
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