Entscheidungs 3Ob265/02w. OGH, 22-10-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00265.02W.1022.000
Date22 Octubre 2003
Record NumberJJT_20031022_OGH0002_0030OB00265_02W0000_000
Judgement Number3Ob265/02w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian M*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 11.745,82 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2002, GZ 2 R 51/02m-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2001, GZ 4 Cg 113/01g-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 3.774,48 EUR samt 5 % Zinsen seit 10. Februar 2001 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei weitere 7.971,34 EUR samt 5 % Zinsen seit 10. Februar 2001 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.438,12 EUR (darin 334,35 EUR USt und 432,02 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 981,29 EUR (darin 40,45 EUR USt und 738,59 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine näher genannte Käuferin bestellte bei der beklagten Partei, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung steht, 24 Blechrollen in 12 Colli zu einem Gesamtgewicht von 25,452 t (ohne Verpackung). Die beklagte Partei sandte der Käuferin eine "Vor-Auftragsbestätigung" mit den Vermerken "Allg. Bestellangaben gemäß "VASL-Lieferbedingungen" und "FCA (Frei Frachtführer Linz)" zu. Die "VASL-Lieferbedingungen" entsprechen den von der beklagten Partei erstellten "Vergabebedingungen für Transport- und Kranaufträge". Deren Punkt 7. lautet:

Der Auftraggeber bzw. eine vom Auftraggeber beauftragte Firma nimmt die Verladung vor. Die Transportbehältnisse müssen den Anforderungen der Ladung entsprechen, in einwandfreiem Zustand sein und eine gereinigte Ladefläche aufweisen. Die zur Ladungssicherung erforderlichen Behelfe wie Keile, Gurte, Matten, Winkel etc sind vom Auftragnehmer beizustellen. (...)

Die Ladungssicherung hat entsprechend der Vorschrift VDI 2700 bis 2702 zu erfolgen. Fahrzeuge mit nicht ordnungsgemäß gesicherter Ladung können vom Verladepersonal bis zur Behebung der Mängel angehalten werden. (...).

Die Kondition "Frei Frachtführer Linz" bedeutet, dass die Käuferin die Ware bei der beklagten Partei abzuholen hat. Die Käuferin vereinbarte mit der beklagten Partei deren Verpflichtung zur Durchführung der Beladung (Verladung der Blechrollen). Eine ausdrückliche Vereinbarung, wem die Sicherung der Ladung obliegt, wurde nicht getroffen. Die beklagte Partei beauftragte hierauf damit eine näher genannte Beladerin. Am 7. November 2000 beauftragte die Käuferin ihrerseits als Absenderin (laut Frachtbrief) eine näher genannte Spedition telefonisch mit dem Transport dieser Blechrollen von Linz zu einem näher genannten Empfänger in Fontanafredda (PN), Italien; die Spedition beauftragte den Kläger als Subfrachtführer mit der Durchführung des Transports per Fax, ohne vorherige detaillierte mündliche oder telefonische Absprache. Der Kläger hatte etwa 1996 bereits einmal vom Gelände der beklagten Partei Blechrollen abgeholt. Damals wurden die Blechrollen "liegend" transportiert und gegen Verrutschen verkeilt. Der Kläger transportierte schon öfters Ladungen mit einem Gewicht von etwa 25 t. Er ist Inhaber eines Gewerbescheins für das Transportgewerbe, wofür er eine Prüfung abgelegt hat, die auch die Sicherung von Ladungen beinhaltet.

Der Kläger fuhr am 8. November 2000 mit seinem Lkw samt Anhänger auf das Betriebsgelände der beklagten Partei. Dort führten Angestellte der Beladerin die Beladung so durch, dass die Pakete - jeweils bestehend aus zwei übereinander geschichteten und durch palettenartige Hölzer getrennten Blechrollen - hintereinander "stehend" geladen wurden. Die Mitarbeiter der Beladerin sind ua auf Ladungssicherung geschult und wissen, dass diese nach den VDI-Richtlinien zu erfolgen hat. Nach der Beladung fuhr der Kläger aus der Halle und nahm die Ladungssicherung mit von ihm mitgeführten Gurten selbst vor, ohne dabei von Mitarbeitern der Beladerin unterwiesen worden zu sein und ohne sich darüber zu erkundigen. Die Ladungssicherung wird üblicherweise aufgrund der hohen Anzahl der abgefertigten Lkws nicht durch Leute der Beladerin vorgenommen, sondern nur stichprobenartig überprüft. Im vorliegenden Fall erfolgte keine solche Überprüfung. Der Kläger sicherte die Ladung, indem er die Gurte quer über die Blechrollen spannte. Zur ausreichenden Sicherung hätten die Gurte unter Ausnützung des Hohlraums um die Rollen...

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