Entscheidungs 3Ob304/02f. OGH, 24-06-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00304.02F.0624.000
Judgement Number3Ob304/02f
Record NumberJJT_20030624_OGH0002_0030OB00304_02F0000_000
Date24 Junio 2003
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilfried W*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Herwig P*****, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 123.161,70 EUR (= 1,694.742 S) sA und Feststellung (Streitwert 14.534,57 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2002, GZ 12 R 209/01w-68, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Juli 2001, GZ 4 Cg 85/96t-61 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2001, GZ 4 Cg 85/96t-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang des Feststellungsbegehrens als Teilurteil bestätigt werden, werden im Übrigen (Leistungsbegehren und Kostenpunkt) aufgehoben. Insoweit wird die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betrieb seit 1980 einen Textilhandel, seit ungefähr 1985 oder 1986 betreibt er einen Handel mit Booten. Der Kläger lieferte seit Beginn auch Boote für inländische Kunden ins Ausland. Der Beklagte war zumindest im Zeitraum von 1986 bis 1994 sein Steuerberater und erledigte auch seine Buchhaltung. Der Beklagte bzw die von ihm beschäftigte Sachbearbeiterin nahm die eigentlichen Buchungen vor, insbesondere stellte er die Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungen fertig und übermittelte sie danach dem Kläger. Auf Grund dieser Tätigkeit hätte er bemerken müssen, dass der Kläger Exporte abwickelt, ohne die USt zu berücksichtigen. Auch im Zuge der Vorbereitung der Buchhaltung holten der Kläger und seine Angestellte immer wieder Auskünfte beim Beklagten ein, zB auf welchem Konto, mit oder ohne USt verbucht oder wie die Rechnungen ausgestellt werden sollten sowie welche Unterlagen für die Ausfuhr erforderlich seien. Ansprechpartner war immer der Beklagte persönlich. Im Zuge eines dieser Gespräche fragte der Kläger, als das Problem im Jahr 1986 offensichtlich wurde, den Beklagten, ob der Verkauf eines Bootes an einen Inländer bei Lieferung an eine ausländische Adresse USt-pflichtig sei. Der Beklagte erteilte die Auskunft, ein solches Geschäft sei USt-frei, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht über das Boot im Ausland erfolge. Daher fakturierte der Kläger auf einen Bootsnamen und auf einen bestimmten Hafen im Ausland und nicht an den inländischen Käufer mit einer inländischen Adresse und ließ die Boote von einem Chauffeur seines Fuhrparks an die ausländische Adresse liefern. Der Transport war in dem Preis, der bei Beauftragung eines fremden Spediteurs gleich hoch geblieben wäre, einkalkuliert. Der Beklagte erwähnte nie, dass es zur USt-Nachverrechnung kommen könnte und der Kläger sich für diesen Fall absichern sollte.

Am 25. Februar 1988 erhielt der Kläger ein Schreiben des Finanzamts über die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen, das er dem Beklagten übermittelte. Bei einem Telefonat teilte der Beklagte mit, dass auf den Rechnungen zu vermerken wäre "Wir liefern aus unserem Zolllager. Die Übergabe des Bootes erfolgt in ... (jeweiliges Ausland)". Auf Grund dieses Gespräches wurde Rechnungen zB der Satz "Unverzollt und unversteuert, ab Zolllager Amstetten (Export)" bzw "Export mehrwertsteuerfrei, die Lieferung und Übernahme des Bootes erfolgt im Ausland" beigefügt. Im Zeitraum vom 6. Mai 1986 bis 30. Juli 1992 verkaufte der Kläger insgesamt 67 Boote im Gesamtbetrag von 36,427.587,40 S. Mit Ausnahme zweier in Eigenbau hergestellter Boote wurden sämtliche aus der dem Ersturteil beigeschlossenen Aufstellung ersichtlichen Boote von deren ausländischen Lieferanten (= Herstellerfirmen) an den Unternehmenssitz des Klägers geliefert. Im Zeitpunkt ihrer Anlieferung waren die Boote von ihrem jeweiligen Hersteller bereits so weit ausgestattet und zugerüstet, dass sie sich in einem gebrauchsfähigen und auch "meerestauglichen" Zustand befanden. Eine Veredelung, dh eine zusätzliche Ausstattung der Boote zB mit einer CD-Player-Anlage, einem Anstrich zum Schutz vor Algen und ähnlichem, wurde im Unternehmen des Klägers nur dann vorgenommen, wenn Kunden dies wünschten. Da sein Unternehmen auch über einen Servicebus verfügte, wurden Zusatzausstattungen, wenn Kunden solche wünschten, von seinen Mitarbeitern auch in ausländischen Marinas in die Boote eingebaut. Vom Betrieb des Klägers wurden die Boote an ihre ausländischen Bestimmungsorte, vorwiegend Marinas in Italien und Kroatien, verfrachtet, wobei der Transport entweder von Mitarbeitern des Klägers mit einem Firmenfahrzeug oder von einem vom Kläger beauftragten österreichischen Spediteur erfolgte.

1992 erfolgte eine Prüfung des Unternehmens des Klägers durch das zuständige Finanzamt, die für die geprüften Jahre Nachzahlungen von 9,469.926 S ergab. Davon sind 329.563,29 S nicht der gegenständlichen USt-Problematik zuzurechnen. Die USt-Nachzahlung für die Lieferung an Barbara D***** von 434.905,52 S ist nicht auf die Beratung des Beklagten zurückzuführen.

Auf Grund seiner Berufung gegen die USt-Bescheide 1986 bis 1992 der Betriebsprüfung erhielt der Kläger 687.849 S an USt gutgeschrieben. An drei Kunden konnten insgesamt 777.654,20 S an USt-Beträgen nachverrechnet werden. Ein weiterer Kunde leistete trotz Nachverrechnung keine Nachzahlungen; der Anspruch (im Ausmaß von 59.303,04 S) wurde nicht klageweise geltend gemacht. Abzüglich der genannten Beträge ergibt sich eine USt-Nachzahlung von 7,239.954 S. Der Schaden an dieser Nachzahlung zuzuordnenden Säumniszuschlägen beträgt 174.989 S. Dazu kommen Pfändungsgebühren von 61.582 S. Der Schaden wird durch die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht gemindert, weil es durch Schadenersatzzahlungen in der Folge wieder zu höheren Zahlungen bzw Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen...

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