Entscheidungs 3Ob31/16d. OGH, 27-04-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00031.16D.0427.000
Date27 Abril 2016
Judgement Number3Ob31/16d
Record NumberJJT_20160427_OGH0002_0030OB00031_16D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S*****-AG, *****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei G***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 39 R 9/16m-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Dezember 2015, GZ 49 C 317/15d-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.339,66 EUR (hierin enthalten 539,61 EUR USt und 102 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses und ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) betreibt seit dem Jahr 2000 einen Verbrauchermarkt in einem von ihr gemieteten Geschäftslokal im Fachmarktzentrum der Beklagten. Für die Kunden dieses Fachmarktzentrums stehen insgesamt 182 Kfz-Stellplätze zur Verfügung. Der Verbrauchermarkt der Klägerin ist derzeit von drei angrenzenden Straßen aus gut wahrnehmbar. An einer der angrenzenden Straßen befindet sich ein 14 Meter hoher Werbepylon, der mit Zustimmung der (damaligen) Vermieterin auf Kosten aller Mieter des Fachmarktzentrums, also auch der Klägerin, errichtet wurde.

Die Beklagte plant die Errichtung eines zwei bis drei Stockwerke umfassenden, auf Säulen stehenden Bürogebäudes im Bereich des derzeitigen Kundenparkplatzes. Die Parkflächen sollen künftig größtenteils unterhalb dieses Bürogebäudes liegen. Die ersten Arbeiten, wie die Errichtung von Bauzäunen und die Verlegung von Leitungen, haben bereits stattgefunden. 25 der bisher zur Verfügung stehenden Parkplätze wurden gesperrt. Die Bauarbeiten sollen etwa 20 Monate dauern. Während dieser Zeit ist mit Einschränkungen für den Fußgänger-, Pkw- und Anlieferungsverkehr zu rechnen. Die Anzahl der Parkplätze wird sukzessive bis auf 84 reduziert werden. Im Rahmen der geplanten Arbeiten wird es phasenweise auch Bautätigkeiten vor den Geschäftslokalen geben. Die intensive Bauphase wurde für Jänner bis November 2016 geplant, die Fertigstellung soll im Frühjahr 2017 erfolgen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 21. Dezember 2015 eingebrachten Klage von der Beklagten die Unterlassung 1.) der Entfernung und/oder Verkleinerung und/oder Beeinträchtigung der Sichtbarkeit des Werbepylons, und 2.) der Durchführung, Veranlassung und/oder Gestattung von Baumaßnahmen aller Art im Bereich der Liegenschaft der Beklagten, durch die die gegenwärtige Sichtbarkeit des Verbrauchermarkts der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT