Entscheidungs 3Ob38/16h. OGH, 14-06-2016
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00038.16H.0614.000 |
Record Number | JJT_20160614_OGH0002_0030OB00038_16H0000_000 |
Judgement Number | 3Ob38/16h |
Date | 14 Junio 2016 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen (restlicher) 8.160 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Dezember 2015, GZ 2 R 105/15b-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Reutte vom 3. Februar 2015, GZ 3 C 105/14i-14, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.371,22 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 728,54 EUR an USt) sowie die mit 3.610,56 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 374,76 EUR an USt und 1.362 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Im Revisionsverfahren über die vom Verpächter erhobene Mietzins- und Räumungsklage ist nurmehr strittig, ob die beklagte Pächterin dem Kläger Versicherungsprämien für die Jahre 2013 und 2014 von zusammen 8.160 EUR sA als Betriebskosten schuldet und ob insoweit ein qualifizierter Rückstand gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB zu bejahen ist. Die folgende Wiedergabe beschränkt sich daher auf den dafür relevanten Akteninhalt.
Der Kläger als Eigentümer und Verpächter schloss mit der Beklagten als Pächterin über den S*****hof samt Fremdenzimmervermietungsbetrieb am 24. Jänner 2013 einen Pachtvertrag dessen Punkt „IV. Pachtzins/Betriebskosten“ ua lautet wie folgt:
„[...] Hinsichtlich der Betriebskosten kommen die Parteien überein, dass die Pächterin dem Verpächter sämtliche Betriebskosten (Strom [...]) zu ersetzen hat. Sollte eine Direktabrechnung zwischen der Pächterin und den jeweiligen Versorgungsunternehmen möglich sein, verpflichtet sich die Pächterin zu diesbezüglichen Direktzahlungen. Ansonsten muss der Verpächter ihm gegenüber abgerechnete Betriebskosten aller Art diese der Pächterin spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungserhalt unter Vorlage von Abrechnungsunterlagen bekannt geben, woraufhin die Pächterin innerhalb von weiteren 2 Wochen die Rückerstattung dieser Beträge an den Verpächter vorzunehmen hat.
Der Verpächter bestätigt, das Pachtobjekt im Rahmen einer Haushaltsversicherung, ferner gegen Feuer, Sturm, Glasschäden und Einbruch versichert zu haben und ist berechtigt, die anteiligen Versicherungsleistungen als Betriebskosten der Pächterin zu überbinden. [...]“
Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von 39.944,66 EUR sA (an aushaftenden Pachtzinsen und Betriebskosten einschließlich Versicherungsprämien) und Räumung nach § 1118 zweiter Fall ABGB. Er berief sich in der Klage...
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