Entscheidungs 3Ob43/14s. OGH, 25-06-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00043.14S.0625.000
Judgement Number3Ob43/14s
Date25 Junio 2014
Record NumberJJT_20140625_OGH0002_0030OB00043_14S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner

als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, als Erbin nach dem am 10. Juli 2010 verstorbenen Dr. K*****, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2014, GZ 40 R 46/13f-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Dezember 2012, GZ 44 C 293/08b-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der - am 10. Juli 2010 verstorbene - frühere Lebensgefährte der Beklagten (im Folgenden: „Mieter“) hat am 3. Mai 1976 mit den Rechtsvorgängerinnen der klagenden Partei einen Mietvertrag über eine in Wien 4 gelegene, 178,77 m² große Wohnung geschlossen.

Die klagende Partei hat die am 22. April 2008 eingebrachte und am 29. April 2008 dem Mieter zugestellte Aufkündigung des Mietvertrags darauf gestützt, dass dieser ständig nach Wiener Neustadt verzogen sei; die Wohnung in Wien 4 stehe leer und werde nur gelegentlich tagsüber für einige Stunden sowie zum gelegentlichen Übernachten benutzt.

Der Mieter wandte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz - zunächst ein, er benütze die aufgekündigte Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken. Im Zuge des Verfahrens brachte er ergänzend vor, es sei ihm aus näher bezeichneten gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, die Wohnung in Wiener Neustadt zu bewohnen, die über keinen Lift verfüge. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Er habe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags.

Nach dem Tod des Mieters wurde die Bezeichnung der beklagten Partei in der Streitverhandlung vom 13. April 2011 auf die Beklagte als Erbin nach dem seinerzeitigen Mieter umgestellt.

Die Beklagte brachte im zweiten Rechtsgang (ON 29; S 4 in ON 33) vor, der Mieter habe sich wegen seiner Erkrankung seit der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang (22. April 2009) bis zu seinem Tod nahezu ausschließlich in der aufgekündigten Wohnung aufgehalten.

Das Erstgericht hat die Aufkündigung im zweiten Rechtsgang als rechtsunwirksam aufgehoben.

Es traf zusammengefasst folgende Feststellungen (die in Bezug auf das Ausmaß der Verwendung der aufgekündigten Wohnung von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung bekämpft wurden):

Die aufgekündigte Wohnung ist über einen Lift am Gang erreichbar, möbliert und mit Alltagsgeräten wie Waschmaschine, Kühlschrank, Gefriertruhe, Gasherd mit Backrohr und Fernsehapparat komplett ausgestattet. Alle Räume der Wohnung liegen auf einer Ebene. Innerhalb der Wohnung sind keine Stufen vorhanden.

Der Mieter war seit 1991/1992 neben der aufgekündigten Wohnung auch Mieter eines Hauses in Wiener Neustadt; seit seinem Tod ist die Beklagte Mieterin dieses Hauses. Der Mieter war von 1989 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 beruflich in Wiener Neustadt tätig; der Grund für die Anmietung des Hauses in Wiener Neustadt lag in der Nähe zu seinem Arbeitsplatz.

Das Haus befindet sich in geschlossener Bauweise im Zentrum von Wiener Neustadt und verfügt über keinen Garten. Die Nutzfläche von...

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