Entscheidungs 3Ob47/13b. OGH, 19-06-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00047.13B.0619.000
Date19 Junio 2013
Judgement Number3Ob47/13b
Record NumberJJT_20130619_OGH0002_0030OB00047_13B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei E.***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Singer, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 5.571,43 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Streitwert 3.714,89 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2012, GZ 2 R 312/12s-13, womit über Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 18. September 2012, GZ 3 C 978/12w-7, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Oktober 2012, GZ 3 C 978/12w-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil zu lauten haben wie folgt:

„1. Die Klageforderung besteht mit 3.714,89 EUR samt 10 % Zinsen aus 56,55 EUR seit 6. Juni 2012, aus 1.829,17 EUR seit 6. Juli 2012 und aus 1.829,17 EUR seit 6. August 2012 zu Recht.

2. Die Einwendung einer Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 3.714,89 EUR samt 10 % Zinsen aus 56,55 EUR seit 6. Juni 2012, aus 1.829,17 EUR seit 6. Juli 2012 und aus 1.829,17 EUR seit 6. August 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

4. Die Entscheidung über das weitere Zahlungsbegehren von 1.856,54 EUR sA und über das Räumungsbegehren sowie die das Teilurteil betreffende Kostenentscheidung werden der Endentscheidung vorbehalten.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.170,32 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 108,72 EUR USt, 518 EUR Barauslagen) und die mit 1.095,98 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 74,66 EUR USt, 648 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Eigentümerin einer Liegenschaft in D*****, auf der der Wirtschaftspark „R*****“ betrieben wird. Sie vermietete der beklagten Partei mit Mietvertrag vom 26. Juni 2009, beginnend mit 1. Juli 2009 und befristet bis 31. Dezember 2020, Flächen im Erdgeschoss und im Untergeschoss des auf der Liegenschaft errichteten „Krafthauses“.

Der Mietvertrag enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

II. Verwendungszweck

Die Mieterin darf die angemieteten Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb eines Blockheizkraftwerkes, das gemäß dem gewerberechtlichen Bescheid Zahl II-1301-2002/0105 vom 17. 12. 2002 (Anlage 1a) sowie Bescheid Zahl II-1301-2002/0105 vom 14. 6. 2006 (Anlage 1b) diesem Vertrag angeschlossen, verwendet werden. ...

...

VIII. Umfang des Benützungsrechtes und Instandhaltung

Die Mieterin übernimmt das Mietobjekt wie besichtigt. Die Mieterin begehrt über diesen Zustand hinaus keine weiteren Instandsetzungen oder Verbesserungen und verzichtet darauf, Einwendungen der Art zu erheben, dass das Mietobjekt eine bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft ganz oder teilweise nicht hat. Dabei ist bei der Übergabe des Mietobjektes ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Allfällige Mängel des Mietobjektes sind spätestens bei der Übergabe von der Mieterin zu rügen.

Die Mieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt unter Berücksichtigung des unter Punkt II. vereinbarten Verwendungszweckes dem Vertrag gemäß schonend und pfleglich zu benützen und bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand gemäß Anlage ./2 und frei von irgendwelchen Schäden, tadellos und besenrein gereinigt der Vermieterin zurückzugeben. Dementsprechend sind z.B. vorhandene Putzschäden zu beheben und die Wände zu spachteln.

...

Die Mieterin verpflichtet sich zur Instandhaltung des Mietobjektes im Inneren. Die Mieterin ist dabei im Interesse aller Bestandnehmer verpflichtet, das Mietobjekt stets in einwandfreiem und gutem Zustand zu halten. Besonders sind auch sämtliche Schönheitsreparaturen, aber auch sonstige Reparaturen vorzunehmen und die entstehenden Schäden am Mietobjekt sogleich zu beheben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Wirtschaftspark in seiner Gesamtheit aber auch seine einzelnen Einheiten ein ordnungsgemäßes Bild ergeben.

IX. Notwendige Adaptierungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen, Kosten von Auflagen,...

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